Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat mit Beschluss vom 3. April 2020 (Az.: 7 L 259/20) entschieden, dass der Verkauf von Genussmitteln von den in der Corona-Schutzverordnung geregelten Betriebsverboten nicht erfasst wird.

Es hat damit dem Eilantrag eines Weinhändlers stattgegeben, der sich gegen eine Schließungsanordnung der Stadt Aachen gewendet hatte. Die Stadt Aachen hatte sich darauf berufen, der Begriff der „Lebensmittel“, die trotz der Corona-Pandemie weiter verkauft werden dürften, sei einschränkend auszulegen und erfasse nicht Genussmittel, die nicht zu den dringend erforderlichen Lebensmitteln des täglichen Bedarfs zählten.

Dem ist die Kammer nicht gefolgt. Zur Begründung ihrer stattgebenden Entscheidung hat sie ausgeführt, das zuständige Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales habe inzwischen klargestellt, dass auch der Betrieb von Einzelhandelsgeschäften für Genussmittel durch die Schutzverordnung gedeckt sei. Der Begriff „Lebensmittel“ sei umfassend zu verstehen und nicht auf die für die Grundversorgung der Bevölkerung notwendigen Lebensmittel beschränkt. Das Ziel, die weitere Verbreitung des Coronavirus einzudämmen, könne nach der Überzeugung des Ministeriums bei allen Lebensmittelläden durch die Einhaltung strenger Hygieneanforderungen erreicht werden. Die Kammer hat weiter ausgeführt, dass die örtlichen Ordnungsbehörden Schutzmaßnahmen, die über die in der Corona-Schutzverordnung geregelten Maßnahmen hinausgingen, zwar grundsätzlich auf die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes stützen könnten. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hat die Kammer die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Betriebsschließung auf dieser Grundlage jedoch nicht als erfüllt angesehen. Der Weinhändler darf sein Geschäft daher wieder öffnen.

Gegen den Beschluss kann die Antragsgegnerin Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: Pressemitteilung des VG Aachen vom 06.04.2020