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Der Antragsteller aus Aachen, der sich in einem Eilverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gegen das in der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung geregelte Verbot von Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als zwei Personen gewandt hatte, hat seinen Antrag für erledigt erklärt. Damit muss das Oberverwaltungsgericht in der Sache wohl keine Entscheidung mehr treffen. Eine zur Beendigung des Verfahrens erforderliche Erledigungserklärung des Landes steht noch aus.

Hintergrund der Erledigungserklärung des Antragstellers ist der Umstand, dass der Bundesgesetzgeber das Infektionsschutzgesetz zwischenzeitlich geändert hat. Anders als bislang stellt das Gesetz nicht mehr auf Ansammlungen "einer größeren Anzahl" von Menschen ab, sondern ermächtigt zum Erlass von Beschränkungen und Verboten von "sonstigen Ansammlungen von Menschen".

Aktenzeichen: 13 D 22/20.NE und 13 B 379/20.NE

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Beim Oberverwaltungsgericht ist ein weiteres Eilverfahren gegen die Coronaschutzverordnung anhängig. Eine Antragstellerin aus Dortmund, die in ihrem Ladengeschäft Haushaltswaren und Geschenkartikel vor allem im Tiefpreissegment vertreibt, wendet sich gegen das grundsätzliche Verbot des Betriebs von Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht ausdrücklich privilegiert sind. Privilegiert und damit weiterhin erlaubt sind im Wesentlichen solche Einzelhandelsbetriebe, die zur Versorgung der Bevölkerung mit Artikeln des Grundbedarfs notwendig sind. Eine Entscheidung soll voraussichtlich noch in dieser Woche ergehen.

Aktenzeichen: 13 D 25/20.NE und 13 B 398/20.NE

Quelle: Pressemitteilung des OVG NRW vom 02.04.2020

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