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Mit Beschluss vom 30. März 2020 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung abgelehnt.

Die  vom  Bayerischen  Staatsministerium  für  Gesundheit  und  Pflege  erlassene Verordnung  hält  die  Menschen  an,  physische  und  soziale  Kontakte  zu  anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum  zu  reduzierenund  räumlichen  Abstand  einzuhalten  (§  1 Abs.  1),  untersagt  Gastronomiebetriebe  jeder  Art  (§  1  Abs.  2)  sowie  Besuche bestimmter Einrichtungen (§ 1 Abs. 3) und – beim Fehlen triftiger Gründe – das Verlassen  der  eigenen  Wohnung  (§  1  Abs.  4  und  5).  Nach  §  2  tritt  die  Verordnung mit Wirkung vom 21. März 2020  in Kraft und mit Ablauf des 3. April 2020 außer Kraft. Die Antragsteller wenden sich gegen die vorläufige Ausgangsbeschränkung und sind  der  Meinung, die  Außervollzugsetzung  der  Verordnung sei  zur  Abwehr schwerer  Nachteile  dringend  geboten.  Die  durch  die  Corona-Verordnung  beschränkte Freiheit könne nicht nachträglich wiederhergestellt werden. Zudem sei mit  weiteren  Beschränkungen  zu  rechnen.  Der  Eingriff  durch  die  Verordnung  in die  Rechte  der  Antragsteller  sei  durch das  Infektionsschutzgesetz  (IfSG)  nicht gedeckt.

Der 20. Senat des BayVGH hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung  abgelehnt,  weil  die  angegriffene  Verordnung  aller  Voraussicht  nach eine hinreichende  gesetzliche  Grundlage findet.  Die  Verordnungsermächtigung  nach § 32  Satz1  i.V.m.  § 28  Abs.1  Satz1  IfSG sei in  der  zum  Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung, die sie durch das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom 27. März 2020 (BGBl. 2020 I S.587 ff.; BT-Drucks 19/18111) erhalten hat, nicht zu beanstanden.  Die  durch  die  Verordnung  vorgesehenen  verbindlichen  Einschränkungen der Grundfreiheiten der Antragsteller seien angesichts der infektionsrechtlichen  Bedrohungslage  gerechtfertigt.  Der  Verordnungsgeber  sei  jedoch  laufend verpflichtet  zu  überprüfen,  ob  und  inwieweit  er  die  durch  die  Verordnung  ge-troffenen Einschränkungen aufrechterhält. 

Quelle: Pressemitteilung des BayVGH vom 30.03.2020

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