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Im Schnellverfahren haben der Deutsche Bundestag und der Bundestag die Hilfsprogramme für Unternehmen in der Corona-Krise auf den Weg gebracht und dafür einen Nachtragshaushalt mit neuen Ausgaben in Höhe von 122 Milliarden Euro beschlossen. Um die Auswirkungen der Corona-Pandemie für Verbraucher zu begrenzen, hat der Bundestag auch Zahlungserleichterungen für Mieter und Darlehensnehmer beschlossen.

Über einen Wirtschaftsstabilisierungsfonds werden Rekapitalisierungen von größeren Unternehmen ermöglicht. Nach den von Bundestag beschlossenen Regelungen sind entsprechende Anträge an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu richten. Weitere Voraussetzungen für das Verfahren, aber auch für die Übernahme von Garantien für Schuldverbindlichkeiten betroffener Unternehmen sollen noch durch Rechtsverordnungen des Wirtschafts- bzw. Finanzministeriums näher geregelt werden .

Bereits umgesetzt – und durch die Europäische Union beihilfenrechtlich ermöglicht (siehe auch Beitrag von Dr. Elmar Loer auf unserer Homepage [Link] und Pressemitteilung BMWi [Link]) – sind Anpassungen der KfW-Kreditprogramme für Unternehmen aller Größen hinsichtlich des übernommenen Risikoanteils bei der Aufnahme von Geschäftskrediten: Durch Bundesmittel ist beim KfW-Unternehmerkredit, beim ERP-Gründerkredit und bei der Beteilung an Konsortialfinanzierung künftig eine Risikoübernahme von 80 oder 90 Prozent möglich. Die Antragsstellung bei der staatlichen Förderbank erfolgt über das beteiligte Kreditinstitut.

Für Einzel-Selbstständige und Kleinstunternehmen mit zu 10 Beschäftigten sind außerdem 50 Milliarden bereitgestellt worden, mit denen Einmalzahlungen für vorerst drei Monate über Liquiditätsengpässe hinweghelfen sollen. Die elektronische Antragstellung erfolgt über die Länder – für Nordrhein-Westfalen ist das Online-Formular nun freigeschaltet: [Download Antragsformular Soforthilfe NRW]. Für weitere Bundesländer hat der Deutsche Industrie- und Handelskammertag eine Übersicht erstellt (Link: https://www.dihk.de/de/aktuelles-und-presse/coronavirus/welche-behoerde-in-meinem-bundesland-ist-zustaendig-fuer-die-zuteilung-der-soforthilfen--20040).

Zusätzlich wird nach einer Änderung des Zweiten Sozialgesetzbuches für Einzel-Selbstständige ohne größere Kapitalreserven auf die Vermögensprüfung für die Grundsicherung verzichtet und werden tatsächliche Mietausgaben anerkannt .

Durch das Bundesfinanzministerium und die obersten Finanzbehörden der Länder ist bereits angewiesen worden, dass Steuer-Vorauszahlungen und jährliche Steuerzahlungen angepasst werden können und Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt werden. Auch dies ist im Nachtragshaushalt des Bundes berücksichtigt. Für die Umsetzung der steuerlichen Anpassungen sind die örtlichen Finanzämter zuständig.

In Nordrhein-Westfalen hat der Landtag heute ebenfalls weitere Maßnahmen beschlossen, um die Hilfen des Bundes zu ergänzen. Mit einem Nachtragshaushalt stehen für Bürgschaften des Landes bei Unternehmenskrediten nun insgesamt 5 Milliarden Euro zur Verfügung. Ähnlich wie auf Bundesebene im Rahmen der KfW-Kredite, übernimmt auch die NRW.Bank bis zu 90 Prozent des Haftungsrisikos bei der Aufnahme von Geschäftskrediten. Unternehmensbeteiligungen sind für kleinere Unternehmen und Existenzgründer über den Mikromezzaninfond erhältlich, den die Kapitalbeteiligungsgesellschaft NRW verwaltet [Link Pressemitteilung des Landes NRW].

Praxistipp:

Momentan befinden sich insbesondere die Hilfen für größere Unternehmen noch in der Vorbereitung. Die Haushaltsmittel in Bund und Land stehen dafür aber bereit. Die weiteren Details zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundes bleiben momentan noch abzuwarten. Konkreter sind die Hilfsmaßnahmen, die durch die staatlichen Förderbanken umgesetzt werden, bei denen die Antragstellung durch die Geschäftsbanken erfolgt. Anpassungen laufender Steuerzahlungen sind schon jetzt über die zuständigen Finanzämter möglich.

Weitere Links:
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2020/kw13-de-corona-schuldenbremse-688956
https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/Referentenentwuerfe/ref-sozialschutzpaket.pdf?__blob=publicationFile&v=2

https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-19-steuerliche-Massnahmen.html

 Ihr Ansprechpartner:

Benedikt Plesker

Benedikt Plesker
Rechtsanwalt
Telefon: 0221-973002-55
E-Mail: b.plesker[at]lenz-johlen.de

 

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