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Die von der Bundesregierung und der EU-Kommission angekündigten Hilfsmaßnahmen – oftmals in Form von monetären Zuwendungen an betroffene Unternehmen – müssen an sich zunächst an den strengen Regelungen des geltenden Subventions- und Beihilfenrechts gemessen werden.

Die EU-Kommission hat in diesem Zusammenhang aber bereits am 13.03.2020 in einer Mitteilung ein Maßnahmenpaket vorgestellt, welches neben haushaltspolitischen Maßnahmen und EU-Investitionsinitiativen auch die „flexiblere“ Anwendung der europäischen Beihilfenvorschriften enthält. Diese Flexibilisierung soll beihilfenrelevante Maßnahmen wie abgezinste Staatsdarlehen, Lohnzuschüsse oder die Aussetzung der Zahlung von Körperschafts- und Umsatzsteuern bzw. Sozialbeiträgen ermöglichen.

Die Formen der direkten Förderung auf nationaler Ebene sind vielfältig. So ist zunächst an eine einfache und schnelle Kreditgewährung an notleidende Unternehmen zu denken. Daneben ist die Vergabe sogenannter verlorener Zuschüsse denkbar, welche normalerweise nicht von den Unternehmen zurückgewährt werden müssen. Aber genau hier liegt oftmals der Haken. Während die Gewährung der Gelder im Zeichen der Krise schnell bzw. „flexibel“ erfolgen kann, kann spätestens die Überprüfung dieser Gewährung, welche oft erst Jahre später durch die entsprechenden Kontrollorgane stattfindet, zu einem bösen Erwachen bei den Unternehmen führen. Rückforderungen von Beihilfen bzw. Fördermitteln sind in der Praxis schon vor der Krise ein häufiges Problem. Insbesondere die Fördermittelgeber kämpfen hier gestützt durch eine restriktive Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte mit harten Bandagen. Ob sich diese Vorgehensweise durch die Krise ändern wird, bleibt abzuwarten.

Praxistipp

Unternehmen, welche durch die Krise betroffen sind und Mittel in Anspruch nehmen wollen, ist mit einer unbürokratischen Gewährung der Gelder alleine nicht geholfen. Diese Unternehmen sollten insbesondere bei der Antragsstellung im Einzelfall beihilfenrechtlichen Sachverstand hinzuziehen. Nur selten dürfte eine Verschiebung der wirtschaftlichen Einbußen auf einen späteren Zeitpunkt wirklich weiterhelfen.

Ihr Ansprechpartner:

Dr. Elmar Loer, EMBA

Dr. Elmar Loer, EMBA
Rechtsanwalt
Telefon: 0221-973002-93
E-Mail: e.loer[at]lenz-johlen.de

 

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