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In diesen Tagen sind die Bauaufsichtsämter trotz aller Anstrengungen häufig nicht in der Lage, Anträge zügig zu bearbeiten. Die Situation in den Rathäusern ist durch Krisenstäbe und Notbesetzungen in den Ämtern gekennzeichnet. Ist ein Bauvorhaben nahezu fertiggestellt und kann dieses bereits sicher in Betrieb genommen werden, bedarf es formal der Gestattung einer vorzeitigen Inbetriebnahme (z.B. § 84 Abs. 8 S. 3 BauO NRW). Liegen sämtliche Bescheinigungen von Sachverständigen zur ordnungsgemäßen Bauausführung wie z.B. des Brandschutzsachverständigen vor, ist sichergestellt, dass wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei der Innutzungnahme keine Bedenken bestehen.

Reagiert die Bauaufsichtsbehörde auf den Gestattungsantrag nicht oder wird vorgeschoben, es müsse noch eine Bauzustandsbesichtigung erfolgen, kann in dieser Sondersituation nur dazu geraten werden, statt unzumutbaren Zuwartens das Vorhaben in Betrieb zu nehmen. Es wäre nämlich unverhältnismäßig, wenn die Bauaufsichtsbehörde im Nachhinein die Nutzung untersagt. So hatte der Bauherr alles getan, dass das Bauvorhaben sicher ist und die entsprechenden Nachweise wurden geliefert.

Praxistipp:
Reichen Sie die vollständigen Sachverständigen-Bescheinigungen ein. Stellen Sie den Antrag auf Gestattung der vorzeitigen Inbetriebnahme. Erfolgt innerhalb von einer Woche keine oder nur eine unzureichende Reaktion, kann bei den wirtschaftlichen Gründen das Vorhaben in Betrieb genommen werden.

Ihr Ansprechpartner:

Dr. Rainer Voß

Dr. Rainer Voß
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Telefon: 0221-973002-80
E-Mail: r.voss[at]lenz-johlen.de

 

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