Die Corona-Pandemie hat zu bedeutenden Einschränkungen des Einzelhandels geführt. Bund und Länder haben sich am 16. März 2020 auf Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen der weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich verständigt. Während der Lebensmittelhandel auch an Sonn- und Feiertagen öffnen können soll, muss der Einzelhandel mit Waren des langfristigen Bedarfs bis zum 19.04.2020 schließen. Dies ist inzwischen durch die örtlichen Gesundheitsbehörden angeordnet worden.

In den praktischen Details bestehen aber (noch) teilweise deutliche Unterschiede zwischen den Bundesländern oder Behörden. Anders als in Bayern, wo der Katastrophenfall ausgerufen worden ist und daher die Landesregierung unmittelbar Maßnahmen anordnen kann, erfolgen in Nordrhein-Westfalen und den meisten anderen Bundesländern die Beschränkungen des öffentlichen Lebens durch Anordnungen der örtlichen Gesundheitsämter. Seit dem 18.03.2020 gibt aber für Nordrhein-Westfalen ein Erlass des zuständigen Gesundheitsministerium die Praxis vor (Download). Dieser ist durch eine Rechtsverordnung vom 22.03.2020 nochmals konkretisiert worden (Download VO vom 22.03.2020).

Weiterhin öffnen dürfen demnach unter anderem folgende Einzelhandelsbetriebe: Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Drogerien, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte sowie der Großhandel. Gemäß der seit dem 23.03.2020 geltenden Rechtsverordnung ist geregelt, dass auch Betriebe mit gemischten Sortimenten unter diese Ausnahmeregelung fallen, wenn sie schwerpunktmäßig solche Waren anbieten, die vom Erlass zugelassen werden. Für die Abgrenzung im Einzelfall kann  daher auf die Kriterien der Rechtsprechung zur Beurteilung von Kern-, Rand- und Nebensortimenten zurückgegriffen werden.  Alle Betriebe müssen zudem sicherstellen, dass „die erforderlichen Maßnahmen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlagen“ getroffen werden.

Noch weitere Beschränkungen gelten für den Zugang zu Einkaufszentren, um die dortigen Aufenthaltsbereiche zu schließen. Der Einkauf von Waren des täglichen Bedarfs soll zwar weiterhin möglich bleiben, wenn sich solche Betriebe in Einkaufszentren befinden. Welche Maßnahmen erforderlich sind, wird von den örtlichen Gesundheitsbehörden sowohl allgemein, wie auch im Einzelfall aber noch unterschiedlich angeordnet. Ein Ausweg in der Praxis könnte sein, sich an den detaillierten Anforderungen für Betriebskantinen zu orientieren. Diese sehen unter anderem einen Mindestabstand zwischen den Besuchern und die Registrierung von Kontaktdaten vor.

Außerhalb von Betrieben stellen sich dabei aber weitere, beispielsweise datenschutzrechtliche, Fragen. Kleinere Maßnahmen lassen sich dagegen relativ schnell umsetzen und sind in der Praxis bereits akzeptiert: dies gilt insbesondere für den Aushang von Hinweisen zur Hygiene und zum Infektionsschutz sowie Zugangsbeschränkungen, sodass sich gleichzeitig nur eine bestimmte Anzahl an Personen im Markt aufhalten.

Angesichts der „dynamischen Lage“ (Bundesgesundheitsminister Jens Spahn) sind weitere Einschränkungen durch die Gesundheitsbehörden nicht ausgeschlossen. Die vergangenen Tage haben auch gezeigt, dass weitere Klarstellungen mitunter noch am selben Tag durch neue Regelungen erfolgen. Inwieweit einheitliche Standards in einem Unternehmen den örtlich verschiedenen Regelungen gerecht werden können, muss bis dahin für jeden Einzelhandelsstandort separat bewertet werden. 

Ihr Ansprechpartner:

Benedikt Plesker

Benedikt Plesker
Rechtsanwalt
Telefon: 0221-973002-55
E-Mail: b.plesker[at]lenz-johlen.de