header bundesverfassungsgericht

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage eines Beamten auf Entschädigung im Zusammenhang mit einer Bewerbung abgewiesen (Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 22. April 2016, 5 K 56/16.KO).

Der zum Kreis der schwerbehinderten Personen gehörende Kläger war als Beamter außerhalb von Rheinland-Pfalz tätig. Im Jahr 2015 bewarb er sich – neben anderen – um eine von einer rheinland-pfälzischen Behörde ausgeschriebene Stelle. Darüber hinaus teilte ein Beamter, der bereits bei einer anderen Verwaltungsbehörde des Landes Rheinland-Pfalz auf einer vergleichbaren Stelle eingesetzt war, sein Interesse an der ausgeschriebenen Stelle mit. Daraufhin brach das beklagte Land das Stellenbesetzungsverfahren ab und übertrug dem internen Bewerber die Stelle im Wege der Umsetzung.

In der Folge verlangte der Kläger vom Beklagten eine angemessene Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern. Da dem Beklagten seine Behinderung bekannt gewesen sei, hätte er ihn zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen. Es liege ein deutlicher und vorsätzlicher Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vor.
Dies lehnte das beklagte Land ab. Das Stellenbesetzungsverfahren sei zu einem Zeitpunkt abgebrochen worden, zu dem noch keine Vorstellungsgespräche stattgefunden hätten. Die Weiterverfolgung der Ausschreibung sei durch die überraschende Bewerbung des internen Mitarbeiters sinnlos geworden.

Die dagegen vom Kläger erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Ihm stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu, urteilten die Koblenzer Richter. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Schadensersatzanspruchs nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz lägen nicht vor. Der Kläger sei insbesondere nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt worden. Der Beklagte habe ihn vielmehr wie alle anderen externen Bewerber behandelt. Keiner der weiteren Mitbewerber sei zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Der Dienstherr habe sich in zulässiger Weise entschlossen, die Stelle im Wege der Umsetzung zu besetzen. Die Umsetzung sei ein sachlicher Grund, um ein nach Leistungskriterien eingeleitetes Auswahlverfahren abzubrechen. Demnach sei dem Kläger aus seiner fehlenden Einladung zu einem Vorstellungsgespräch kein Nachteil entstanden. Der mit der Einladungspflicht behinderter Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch verfolgte Zweck einer Verbesserung der Erfolgschancen habe hier nicht mehr erreicht werden können. Die Durchführung eines Vorstellungsgesprächs sei nicht mehr sinnvoll. Andernfalls werde dem schwerbehinderten Bewerber eine Hoffnung gemacht, die wegen des Abbruchs des Bewerbungsverfahrens nicht mehr erfüllt werden könne.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Pressemitteilung 15/2016 des Verwaltungsgerichts Koblenz

Ansprechpartner:

Dr. Klaus SchmiemannDr. Klaus Schmiemann
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Telefon: 0221-973002-84
E-Mail:  k.schmiemann[at]lenz-johlen.de

 

Kristina DörnenburgKristina Knauber
Rechtsanwältin

Telefon: 0221-973002-31
E-Mail: k.knauber[at]lenz-johlen.de

 

Gerrit KruppGerrit Krupp
Rechtsanwalt

Telefon: 0221-973002-84
E-Mail: g.krupp[at]lenz-johlen.de

Back to top

Wir setzen für die technisch fehlerfreie Funktion der Website einen "Session-Cookie" sowie einen Cookie zur Sprachwahlsteuerung ein. Diese gewährleisten die Funktionsweise unserer Webdienste. Mit der Nutzung unserer Internetseite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies verwenden. Weitere Cookie-Funktionen (z. B. für Statistiken und Marketingzwecke) werden nicht genutzt.