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Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat mit seinem Beschluss vom 09.04.2019 (Az. 1717/18) entschieden, dass eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO und damit eine Vorwegnahme der Hauptsache in Ausnahmefällen auch bei einer Umsetzung eines Beamten auf einen anderen Dienstposten zulässig ist.

Zwar könne eine Umsetzung jederzeit rückgängig gemacht werden und es entstünden im Regelfall keine Nachteile, die durch ein späteres Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall bestünde jedoch – u.a. aufgrund des medialen Interesses und des öffentlichen Bekanntwerdens der Kritik an der Arbeit des Antragstellers – die Besonderheit, dass ein nachhaltiger Eingriff in die berufliche Ehre des Antragstellers bewirkt würde. Damit sei nahezu zwangsläufig verbunden, dass der Antragsteller in seinem beruflichen Fortkommen schwerwiegend beeinträchtigt würde, und zwar bis hin zum Ende seiner Karriere im höheren feuerwehrtechnischen Dienst, zumindest soweit es um leitende Funktionen gehe.

In dem Verfahren hatte der von Lenz und Johlen vertretene Feuerwehrbeamte der Landeshauptstadt Saarbrücken einen Antrag auf amtsangemessene Beschäftigung gestellt und gerichtlich obsiegt. Zuvor hatte die Landeshauptstadt Saarbrücken dem Beamten zunächst im Dezember 2017 und im März 2018 vorläufig die Führung der Dienstgeschäfte verboten. Hiergegen ist dieser ebenfalls vertreten durch Lenz und Johlen erfolgreich vorgegangen (Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschlüsse vom 01.03.2018, Az. 2 L 2483/17 und vom 10.09.2018, Az. 2 L 484/18). Im Anschluss hatte seine Dienstherrin den Antragsteller auf einen eigens für ihn geschaffenen Dienstposten als Brandschutz- und Sicherheitsreferent umgesetzt – zu Unrecht, wie das Verwaltungsgericht nun mit Beschluss vom 09.04.2019 entschied. Den Antrag der Landeshauptstadt Saarbrücken auf vorläufige Aussetzung des Beschlusses vom 09.04.2019 hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16.04.2019 (Az. 1 B 153/19) abgelehnt.

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Kristina Knauber

Kristina Knauber
Fachanwältin für Verwaltungsrecht
Telefon: 0221-973002-84
E-Mail: k.knauber[at]lenz-johlen.de

 

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