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Außerhalb des Beamtenverhältnisses verbrachte Arbeitsjahre dürfen dann nicht zugunsten des Beamten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn die aus diesen Arbeitsverhältnissen erworbenen und gezahlten Altersversorgungsansprüche zusammen mit der Pension höher sind als die Pension, die der Beamte erhielte, wenn er von Anfang an Beamter gewesen wäre. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ám 19.11.2015 entschieden (BVerwG 2 C 22.14).

Der Kläger war bis zu seinem Ruhestand ca. 19 Jahre lang verbeamteter Professor. Zuvor war er ca. 20 Jahre lang an Universitäten in den USA tätig und hat in dieser Zeit Altersversorgungsansprüche erworben. Bei der Festsetzung seiner Pensionsansprüche wurden fünf seiner Arbeitsjahre in den USA berücksichtigt. Der Kläger begehrt die Berücksichtigung der übrigen 15 Jahre. Sein Begehren ist bei seinem Dienstherrn und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben, weil die Pension und die Altersversorgungsbezüge aus den USA nebeneinander gezahlt würden und er in der Summe dieser Beträge schon ohne Berücksichtigung der Arbeitsjahre in den USA mehr erhalte, als wenn er in seinem gesamten Berufsleben als Beamter tätig gewesen wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts zurückgewiesen. Zur Begründung hat es auf den Zweck der Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes abgestellt, die eine Berücksichtigung von Vordienstzeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses bei der Beamtenpension ermöglichen (§§ 10 ff., § 67 Abs. 2 BeamtVG). Dieser Zweck besteht darin, Personen, die nach Tätigkeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses erst im vorgerückten Lebensalter Beamte werden, unter bestimmten Voraussetzungen versorgungsrechtlich „Nur-Beamten“ gleichzustellen; der betroffene Personenkreis soll nicht schlechter-, aber auch nicht bessergestellt werden. Wenn die Berücksichtigung von Vordienstzeiten zu einem höheren Pensionsanspruch als bei einem „Nur-Beamten“ führen würde, hat sie zu unterbleiben. Das gilt auch dann, wenn die Altersversorgungsbezüge von einem ausländischen Versicherungsträger gezahlt werden und nur deshalb nicht zu einer entsprechenden Verringerung der auszuzahlenden Beamtenpension führen, weil sie nicht auf der Grundlage eines für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen Abkommens gezahlt werden (§ 55 Abs. 8 BeamtVG). Auch in diesem Fall ist eine Besserstellung des betreffenden Beamten gegenüber dem „Nur-Beamten“ nicht gerechtfertigt.

(Quelle: Pressemitteilung des BVerwG vom 19.11.2015)

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