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Artikel im Behörden Spiegel von Martin Hahn und Christina Hamacher

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem mit Spannung erwarteten Urteil vom 19. 01. 2023, Az.VIIZR34/20, endlich für Klarheit gesorgt: Die Regelung in Paragraf 4 Nr.7 S. 3 i. V. m. Paragraf 8 Nr. 3 Abs.1 S.1 Var.1 VOB/B(2002) hält einer AGB-Kontrolle nicht stand und ist daher unwirksam, sofern die VOB/B nicht "als Ganzes" vereinbart wurde. Nimmt der Auftraggeber in einem von ihm gestellten Vertrag demnach auch nur geringfügige Änderungen an der VOB/B vor, steht ihm aus dieser fortan kein außerordentliches Kündigungsrecht mehr zur Verfügung, das sich auf Mängel vor Abnahme bezieht.

Lesen Sie hierzu den Beitrag von Rechtsanwältin Christina Hamacher mit Praxistipp in der April-Ausgabe der Zeitung Behörden Spiegel.

April-Ausgabe Behörden Spiegel. Den Beitrag finden Sie auf Seite 10.

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Martin Hahn
Fachanwalt für Vergaberecht
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E-Mail: m.hahn[at]lenz-johlen.de

 

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Rechtsanwältin
Telefon: 0221-973002-93
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