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Am 06.01.2023 wurde die Verordnung zur Bestimmung von Gebieten im Land Nordrhein-Westfalen mit einem angespannten Wohnungsmarkt nach § 201a S. 1 BauGB (BaulandmobilisierungsVO NRW) im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW. Ausgabe 2023 Nr. 1 vom 6.1.2023) veröffentlicht. Sie ist am Folgetag in Kraft getreten. Damit hat die Landesregierung eine entsprechende Vereinbarung im „Zukunftsvertrag für Nordrhein-Westfalen – Koalitionsvereinbarung von CDU und Grünen 2022-2027“ umgesetzt.

Mit der neuen Rechtsverordnung werden aktuell 95 Kommunen in Nordrhein-Westfalen mit einem angespannten Wohnungsmarkt zusätzliche Instrumente zur Verfügung gestellt, um mehr und schneller Bauflächen erschließen und aktivieren zu können. Nach § 201a S. 2 BauGB bewirkt die Rechtsverordnung

  • eine Erweiterung des gemeindlichen Vorkaufsrechts auf brachliegende Grundstücke oder für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 25 Abs. 1 Nr. 3 BauGB)
  • die Möglichkeit zur Erteilung von Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zugunsten des Wohnungsbaus auch unter Abweichung von den Grundzügen der Planung (§ 31 Abs. 3 BauGB)
  • die Möglichkeit zur Anordnung gemeindlicher Baugebote zur Wohnbebauung bei dringendem Wohnbedarf der Bevölkerung (§ 175 Abs. 2 und 176 Abs. 1 BauGB).

Mit den zusätzlichen Handlungsmöglichkeiten für die definierten Gebiete, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, sollen öffentliche Interessen der Daseinsvorsorge verfolgt werden können, um zukunftsgerichtet den Wohnungsbau zu befördern und so die Anspannung des Wohnungsmarktes zu verringern. Es bedarf allerdings stets einer Prüfung unter Abwägung der Interessen des Allgemeinwohls – insbesondere des Wohnbedarfs – mit den Eigentümerinteressen sowie ggf. den nachbarlichen Interessen im Einzelfall, ob eine Anwendung der Instrumente tatsächlich gerechtfertigt ist.

Die Rechtsverordnung ist ausdrücklich nur auf § 201a BauGB gestützt. Von der Verordnungsermächtigung in § 250 Abs. 1 S. 3 BauGB hat die Landesregierung mithin keinen Gebrauch gemacht. Dies ist insbesondere für die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum bei Bestandsgebäuden von Bedeutung, die in Nordrhein-Westfalen bis auf weiteres weiterhin keinem Genehmigungsvorbehalt unterliegen.

Ihr Ansprechpartner:

Markus Nettekoven
Rechtsanwalt

Telefon: 0221-973002-89
E-Mail: m.nettekoven[at]lenz-johlen.de

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