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Lesen Sie hier den Fachkommentar von Dr. Thomas Lüttgau, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, zum Thema:

Revitalisierung und Umbau der Innenstädte –
rechtliche Rahmenbedingungen und
Instrumente für das urbane Gebiet

Revitalisierung und Umbau der Innenstädte stellen für die Kommunen eine städtebauliche Aufgabe dar, bei der einerseits ihr städtebauliches Verständnis gefordert ist und andererseits stellen sie für die Akteur*innen eine wirtschaftliche Herausforderung
dar. Die rechtlichen Rahmenbedingungen und der Ein
satz der städtebaulichen Instrumente können dazu beitragen, dass dieser Spagat geleistet werden kann.

Das Baugesetzbuch (BauGB) mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) geben mit dem urbanen Gebiet gem. § 6a BauNVO den Kommunen eine planungsrechtliche Handlungsmöglichkeit an die Hand, den Rahmen für die Ausgestaltung gemischter Quartiere zu schaffen. Denn im urbanen Gebiet (§ 6a BauNVO) ist das Wohnen und die Unterbringung von Gewerbebetrieben sowie anderer Einrichtungen sozialer oder
kultureller Art möglich, ohne – wie in einem Misch
gebiet – ein bestimmtes Mischungsverhältnis einhalten zu müssen. Anders als im Kerngebiet (§ 7 BauNVO)
kann mit dem urbanen Gebiet ein größerer Wohnan
teil ermöglicht werden, der gerade den sich umstrukturierenden Innenstädten guttut. Dieses Instrument der Überplanung des Gebiets als urbanes Gebiet sollte offensiv genutzt werden.

Den Städten und Kommunen stehen darüber hinaus weitere Handlungsoptionen zur Verfügung, die die Umsetzung ihrer städtebaulichen Leitbilder erleichtern und insbesondere zu verhindern geeignet sind, Missstände entstehen zu lassen. Hier sind u. a. das durch das Baulandmobilisierungsgesetz geschärfte Vorkaufsrecht (§§ 24 ff. BauGB), Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 ff. BauGB), aber auch die städtebaulichen Gebote mit dem in § 176a BauGB eingeführten städtebaulichen Entwicklungskonzept zur Stärkung
der Innenentwicklung zu nennen. Der Blumenstrauß
an Handlungsmöglichkeiten ist zwar nicht perfekt, aber vielfältig und bei einem geschickten Einsatz im Interesse der Innenstadtentwicklung zielführend. Mit einem Mix der Nutzungsformen – Handel, Freizeit,
Kultur, Gastronomie, Behörden und mobiles Arbei
ten – können Anreize für den Weg in die Innenstadt geschaffen werden.

Ihr Ansprechpartner:

Dr. Thomas Lüttgau

Dr. Thomas Lüttgau
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Telefon: 0221-973002-25
E-Mail: t.luettgau[at]lenz-johlen.de

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