Mit Urteil vom 04.07.2019 hat der EuGH entschieden, dass die Mindest- und Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) europarechtswidrig sind, da sie gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstoßen. Daraufhin wurde die HOAI angepasst, die neue Fassung tritt am 1.1.2021 in Kraft.

Folgende wesentliche Änderungen ergeben sich für alle ab dem neuen Jahr abgeschlossenen Verträge:

Das Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen ist künftig frei vereinbar. Das Mindestsatzsystem der HOAI entfällt also. Allerdings soll durch Vereinbarung eines „angemessenen“ Honorars den berechtigten Interessen der Ingenieure und Architekten und der zur Zahlung Verpflichteten Rechnung getragen werden. Zu diesem Zweck stellen nach § 2a HOAI 2021 die Honorartafeln mit den darin aufgeführten Honorarspannen nunmehr Orientierungswerte dar, die sich an Art und Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung ausrichten. Inhaltlich ändern sich die Werte Honorartafeln gegenüber den bisher bekannten Ansätzen jedoch nicht.

Eine weitere wichtige Änderung ist die Möglichkeit, das Honorar nach § 7 Abs. 1 S. 1 HOAI 2021 fortan in Textform zu vereinbaren. Das bedeutet, dass keine eigenhändige Unterschrift mehr erforderlich ist, sondern z.B. eine E-Mail ausreicht. Weiterhin muss die Honorarvereinbarung nicht mehr bei Auftragserteilung vorliegen. Ist eine solche (zunächst) nicht getroffen worden, gilt gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 HOAI 2021 für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart. Die Parteien sind aber nicht gehindert, später noch abweichende Honorarvereinbarungen einvernehmlich und in Textform zu treffen.

Auftraggeber, die Verbraucher sind, müssen vom Architekten zukünftig vor Vertragsschluss darauf hingewiesen werden, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als das in den Honorartafeln ausgewiesene vereinbart werden kann. Unterbleibt ein solcher Hinweis, gilt stattdessen der Basishonorarsatz, sofern das vereinbarte Honorar diesen übersteigt.

Für Verträge, die vor dem 01.01.2021 geschlossen worden sind, bleibt es bei der bisherigen HOAI. Diesbezüglich dauert also die Unsicherheit an, wie es sich mit der Verbindlichkeit der Mindestsätze und Honorarklagen verhält, mit denen Planer die Mindestsätze geltend machen.

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Thomas Elsner

Thomas Elsner
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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