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In der Praxis wird Haustechnik – wie beispielsweise Luftwärmepumpen – regelmäßig an der Außenwand eines Gebäudes montiert bzw. vor eine solche Außenwand gesetzt. Bereits im Jahr 2016 hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden, dass ein an der Außenwand eines Gebäudes angebrachtes Außengerät einer Luftwärmepumpe als Teil des Gebäudes die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen einzuhalten hat (OVG Münster, Beschluss vom 30.11.2016 – 7 A 263/16 –).

In der Folge wurde regelmäßig davon ausgegangen, dass eine solche Luftwärmepumpe dann nicht dem Abstandsflächenrecht unterliegt, wenn sie nicht an die Außenwand montiert wird, sondern beispielsweise auf einem separaten Sockel vor der Außenwand eines Gebäudes installiert wird und im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauO NRW eine Höhe von 2 m nicht überschreitet.

Das Verwaltungsgericht Köln hat nun in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass auch ein solches vor der Außenwand eines Gebäudes auf einem Betonsockel montiertes Außenteil einer Luftwärmepumpe die Abstandsflächen einzuhalten hat (VG Köln, Urteil vom 13.03.2020 – 8 K 16093/17 –). Eine Unterschreitung des abstandsflächenrechtlichen Mindestabstandes von drei Metern ist daher unzulässig. Das Verwaltungsgericht führt hierzu aus, die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW greife nicht, da diese Privilegierung nur für selbstständige bauliche Anlagen gelte. Das Außenteil der Luftwärmepumpe stehe aber in unmittelbarem Funktionszusammenhang mit dem Innengerät einer solchen Pumpe und sei damit Bestandteil einer Anlage, die der Beheizung des Hauses dienen. Es habe keine eigenständige, hiervon ablösbar Bedeutung und sei durch die Zuleitungen baulich mit dem Gebäude verbunden. Die Luftwärmepumpe bleibe auch nicht nach § 6 Abs. 6 Nr. 1 BauO NRW abstandsflächenrechtlich außer Betracht. Denn sie sei schon kein (untergeordnetes) Bauteil im Sinne dieser Vorschrift, weil sie selbst bauliche Anlage oder jedenfalls eine „andere Anlage“ sei und außerdem für die Beheizung des Gebäudes erforderlich sei und damit nicht funktional untergeordnet.

Praxishinweis:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln hatte eine Luftwärmepumpe zum Gegenstand. Die Erwägungen des Gerichtes dürften allerdings auch auf andere Formen der Haustechnik (z.B. Lüftungsanlagen, Kühltechnik, Klimageräte) übertragbar sein. Bei der Planung von Wohngebäuden, Gewerbebetrieben und auch Einzelhandelsbetrieben muss daher beachtet werden, dass derartige technische Einrichtungen Abstandsflächen einhalten müssen. Ein Abstandsflächenverstoß kann durch den betroffenen Nachbarn erfolgreich angefochten werden.

Ihr Ansprechpartner:

Bela Gehrken

Béla Gehrken
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Telefon: 0221-973002-13
E-Mail: b.gehrken[at]lenz-johlen.de

 

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