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Eigentümer umliegender Grundstücke können Rücksichtnahme nur insoweit fordern, als auch die bauliche Nutzung ihres eigenen Grundstücks zur Bestimmung der näheren Umgebung beiträgt oder jedenfalls selbst davon geprägt wird. Verkehrsflächen stehen für eine Bebauung indes nicht zur Verfügung.

Lesen Sie zum Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.05.2019, Az.: 10 A 1618/17, die Entscheidungsbesprechung von Dr. Alexander Beutling, Fachanwalt für Verwaltungsrecht.

Ihr Ansprechpartner:

alexander beutling gr

Dr. Alexander Beutling
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Telefon: 0221-973002-74
E-Mail: a.beutling[at]lenz-johlen.de

 

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