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Zielvorgaben der Raumordnung, etwa in einem Landesentwicklungsplan, dürfen die gemeindliche Planungshoheit nicht unverhältnismäßig stark einschränken. Lesen Sie dazu den Beitrag von Dr. Thomas Lüttgau in der Immobilien Zeitung vom 20.12.2018 zum Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Oktober 2018, Az. 10 D 56/18.NE.

Ansprechpartner: 

Dr. Thomas Lüttgau

Dr. Thomas Lüttgau
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Telefon: 0221-973002-25
E-Mail: t.luettgau[at]lenz-johlen.de

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