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Der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat am 24.11.2022 über zwei Normenkontrollanträge einer Bürgerinitiative und des Landesverbands NRW des Naturschutzbunds Nabu mündlich verhandelt, die sich gegen den Bebauungsplan der Stadt Köln für die Erweiterung des "RheinEnergieSportparks" in Köln-Sülz richten (Aktenzeichen: 7 D 277/20.NE und 7 D 2/21.NE).

Der vom Rat der Stadt im Juni 2020 beschlossene Bebauungsplan soll eine Erweiterung bestehender Sportanlagen in Köln-Sülz im Bereich des Franz-Kremer-Stadions und des sogenannten Geißbockheims planungsrechtlich absichern. Die erweiterten Sportanlagen sollen ebenso wie die bestehenden Anlagen im Wesentlichen durch den 1. FC Köln genutzt werden, aber auch dem Schulsport und dem Breitensport dienen. Für den Bau mehrerer Fußballplätze mit Kunstrasen sollen Teile des äußeren Grüngürtels im Bereich der sogenannten Gleueler Wiese in Anspruch genommen werden, ferner ist ein zweigeschossiges Gebäude als "Leistungszentrum Fußball" geplant. Die Planung umfasst – auf Wunsch der Stadt Köln - auch vier öffentliche Grünflächen mit der jeweiligen Zweckbestimmung "Kleinspielfeld", die im Bereich der Gleueler Wiese festgesetzt wurden.

Der Senat hat bestätigt, dass im Grundsatz keine Bedenken gegen die Erweiterung des RheinEnergieSportparks bestehen. Die umfangreich vorgetragenen Bedenken der beiden Antragsteller (Verstöße gegen Vorgaben des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, unzureichende Abwägung einer Standortalternative in Köln-Marsdorf, der Belange von Natur und Landschaft des im Landschaftsschutzgebiet "Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und verbindende Grünzüge" gelegenen Bereichs und der Auswirkungen der Kunstrasenflächen auf das Stadtklima) vermochte der Senat nicht zu teilen, da Mängel insoweit nicht ersichtlich seien. Gleichwohl hat der Senat entschieden, dass der Plan unwirksam sei, weil er allein hinsichtlich der festgesetzten vier öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Kleinspielfeld" an einem Abwägungsmangel leide; der Senat hat zugleich darauf hingewiesen, dass dieser Mangel „ein kleiner handwerklicher Fehler“ sei, der in einem ergänzenden Planungsverfahren geheilt werden könne.

Der Senat hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass lediglich die Festsetzung der vier öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Kleinspielfeld" abwägungsfehlerhaft sei, weil eine Divergenz zwischen dem Inhalt dieser Festsetzungen und dem in der Planbegründung dargestellten städtebaulichen Konzept bestehe. Innerhalb einer öffentlichen Grünfläche seien nur in untergeordnetem Umfang bauliche Anlagen zulässig. Nach dem in der Planbegründung dargestellten städtebaulichen Konzept der Stadt Köln sollten dort aber jeweils auf der gesamten festgesetzten Grünfläche vollversiegelte Sportflächen (unter anderem für Basket- und Streetball) errichtet werden können, bei denen es sich um bauliche Anlagen handelt. Das lasse die Festsetzung einer Grünfläche bei zutreffendem Verständnis nicht zu; stattdessen hätte die Stadt Köln etwa förmlich Flächen für Sportanlagen festsetzen können. Die Unwirksamkeit der vier Grünflächenfestsetzungen führe insgesamt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans, weil es sich nach der Planbegründung um ein wesentliches Element einer Gesamtkonzeption der Stadt Köln gehandelt habe.

Der Senat hat eine Revision gegen die Urteile nicht zugelassen. Dagegen können die Stadt Köln und der beigeladene 1. FC Köln sowie die beigeladene 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Ihr Ansprechpartner:

Dr. Thomas Lüttgau

Dr. Thomas Lüttgau
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Telefon: 0221-973002-25
E-Mail: t.luettgau[at]lenz-johlen.de

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