Verlangt eine Behörde vom Vermieter, Name und Anschrift des Mieters zu nennen, um Zweckentfremdung von Wohnraum zu verhindern, kann der Vermieter das nicht mit Verweis auf die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verweigern.

Lesen Sie zum Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20.05.2020, Az. 4 K 5017/19, den Beitrag von Dr. Mahdad Mir Djawadi in der Immobilien Zeitung, Ausgabe 35 vom 27.08.2020.

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