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In Deutschland nimmt die Zahl der mit dem Corona Virus infizierten Menschen weiter zu. Mit den aktuellen Maßnahmen, die eine massive Einschränkung des Wirtschaftsverkehrs zur Folge haben, versuchen Bund, Länder sowie Kommunen und Städte eine weitere Ausbereitung des Erregers zu verlangsamen. Mittlerweile wurden bundesweit die Schließung vieler Betriebe und die Beschränkung zahlreicher Dienstleistungen angeordnet. Ökonomen erwarten durch die aktuelle Krise einen der stärksten Wirtschaftseinbrüche der Nachkriegszeit. Unter den Folgen der Krise leiden aktuell zahlreiche Unternehmen sowie Selbstständige.

Vor diesem Hintergrund tritt für Unternehmer die Frage in den Vordergrund, ob sie einen gesetzlichen Entschädigungsanspruch für die angeordneten Betriebsschließungen geltend machen können. Soweit davon auszugehen ist, dass die jeweilige Anordnung der Schließung rechtmäßig erfolgt ist und daher die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen ausscheidet, kommen insbesondere die spezialgesetzlichen Entschädigungsregelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) als Anspruchsgrundlage in Betracht.

Zunächst kann nach § 56 IfSG eine Entschädigung für die Fälle verlangt werden, in denen Betroffene aufgrund der Anwendung des IfSG einen Verdienstausfall erleiden. In der Breite wird diese Anspruchsgrundlage allerdings nicht weiterhelfen, da die Entschädigungsregelung des § 56 IfSG nur für einen begrenzten Personenkreis, nämlich für sog. Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige oder sonstige Träger von Krankheitserregern gilt. So dürfte die Regelung z.B. zur Anwendung kommen, wenn der Betreiber eines Geschäftes aufgrund einer Infektion in die Quarantäne muss und den Betrieb nicht aufrechterhalten kann. Wer hingegen als Selbstständiger seinen Beruf nicht ausüben kann, da ihm die Ausübung seiner Tätigkeit aufgrund einer Allgemeinverfügung verboten ist, fällt nicht in den Betroffenenkreis des § 56 IfSG.

Eine weitere Anspruchsgrundlage für Entschädigungsansprüche ist § 65 IfSG. Nach dieser Norm besteht ein Entschädigungsanspruch für nicht nur unwesentliche Vermögensnachteile, die durch präventive Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten nach §§ 16 und 17 IfSG verursacht werden. Die vorliegend relevanten Maßnahmen der Bundesländer, Kommunen und Städte werden jedoch überwiegend auf Grundlage von § 28 Abs. 1 IfSG getroffen, weil es sich angesichts der bundesweiten Ausbreitung der Krankheit um Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten handelt. Für solche Maßnahmen gilt die Entschädigungsregelung des § 65 Abs. 1 IfSG dem Wortlaut nach gerade nicht.

Fazit:

Die Entschädigungsansprüche des Infektionsschutzgesetzes dürften nur in wenigen Einzelfällen greifen und werden aller Voraussicht nach nicht zu Entschädigungszahlungen für die breite Masse der Betroffenen führen. Daher wird es in den meisten Fällen fürs Bestehen eines Entschädigungsanspruches entscheidend darauf ankommen, ob die getroffenen Maßnahmen – trotz der aktuellen Ausnahmesituation und des daraus resultierenden weiten Ermessensspielraums der Behörden – zumindest in Teilen unverhältnismäßig und damit rechtswidrig sind. In solchen Fällen kommen nämlich weitere Entschädigungsansprüche, etwa Amtshaftungsansprüche oder Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff, in Betracht.

Ihr Ansprechpartner:

Nima Rast

Nima Rast
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Telefon: 0221-973002-25
E-Mail: n.rast[at]lenz-johlen.de

 

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