Urteil des BGH vom 09.07.2009 In einem Urteil vom 09.07.2009 (Az.: VII ZR 130/07) hatte sich der BGH mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem die vom Tragwerksplaner vorgesehene Bodenplatte technisch einwandfrei, aber überdimensioniert geplant war, was einen erheblichen Mehraufwand der Bauausführung zur Folge hatte. Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, dass eine Planung auch dann mangelhaft sein kann, wenn sie zwar technisch in Ordnung ist, aber zu Lasten des Bauherrn einen übermäßigen Aufwand auslöst. Auch ohne ausdrückliche Kostenvorgaben des Bauherrn ist von einer Architekten- oder Ingenieurplanung zu verlangen, dass unnötiger Aufwand vermieden wird. Sowohl Architekt als auch Ingenieur haben auch wirtschaftliche Gesichtspunkte für ihren Auftraggeber zu beachten.


Auch wenn dies selbstverständlich sein sollte, ist die ausdrückliche Klarstellung des BGH zu begrüßen, weil sicherlich noch in vielen Fällen, insbesondere auch bei den Instanzgerichten, die Mangelhaftigkeit einer Planung verneint wird, wenn nur technisch alles in Ordnung ist.


Thomas Elsner
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht