OVG Koblenz nimmt restriktive Sichtweise an Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat sich mit Urteil vom 02.09.2009 (Az.: 8 A 11057/08.OVG) erstmals obergerichtlich im Land Rheinland-Pfalz mit der Frage auseinandergesetzt, wie „schädliche Auswirkungen“ im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB bei der Erweiterung bestehender Einzelhandelsbetriebe zu ermitteln sind. Hierbei hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz gegenüber den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 06.11.2008 (Az.: 10 A 1417/07 bzw. 10 A 2601/07, die inhaltlich vom Bundesverwaltungsgericht in den Beschlüssen vom 12.02.2009 (Az.: 4 B 3.09 bzw. 4 B 4.09) bestätigt wurden), eine für den Bauherrn bzw. für den Einzelhandel restriktivere und kritischere Haltung eingenommen.
So wurde nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz das Vorliegen von schädlichen Auswirkungen u. a. mit einer in der Zukunft denkbaren Sortimentserweiterung begründet, bei der sogenannten Verkaufsflächenvergleichsbetrachtung nicht nur die zu erweiternde Verkaufsfläche, sondern schwerpunktmäßig auch die gesamte Verkaufsfläche der Filiale in Ansatz gebracht, sowie ein deutliches Überschreiten der in § 11 Abs. 3 S. 3 BauNVO vorgesehenen Geschossflächenobergrenze (1.200 qm) als Beleg für die Schädlichkeit der zu befürchtenden Auswirkungen herangezogen.
Mit dieser Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz die Verkaufsflächenerweiterung eines Betriebes mit 805 m² Verkaufsfläche um weitere 326 qm Verkaufsfläche unterbunden. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Dr. Markus Johlen
Fachanwalt für Verwaltungsrecht