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Die baurechtlichen Anforderungen für die Realisierung von Vorhaben entwickeln sich stetig fort. In diesem Jahr steht insbesondere das vom nordrhein-westfälischen Landtag am 12.07.2018 beschlossene Gesetz zur Modernisierung des Bauordnungsrechts in Nordrhein-Westfalen (BauModG NRW) im Mittelpunkt. Maßgeblicher Regelungsinhalt dieses Gesetzes ist eine grundlegende Novelle der Landesbauordnung, die in ihren wesentlichen Teilen zum 1. Januar 2019 in Kraft treten wird. Aus diesem Grund stand unser Inhouse-Seminar am 08.11.2018 unter dem Motto „Novelle der Bauordnung NRW 2018 – Die wichtigsten Änderungen kompakt“.

Im Rahmen unseres Inhouse-Seminars stellten unsere Fachanwälte die wichtigsten gesetzlichen Neuerungen und deren Auswirkungen auf die Praxis vor. Gemeinsam mit den teilnehmenden Investoren, Projektentwicklern und Architekten konnten die behandelten Themen in der anschließenden Diskussion weiter vertieft und erörtert werden.

Nick Kockler beschäftigte sich in seinem informativen Vortrag mit den wesentlichen Neuerungen im Bereich der Abstandflächen, welche nach der Novelle nunmehr Abstandsflächen heißen. Insbesondere das Recht der Abstandflächentiefen hat im neuen § 6 Abs. 5 BauO NRW 2018 eine vollständige Erneuerung erfahren. Die Mindesttiefe der Abstandflächen beträgt nunmehr allgemein 0,4 H. Im Gegenzug fällt u.a. das im bisherigen § 6 Abs. 6 a.F. statuierte 16 m-Privileg ersatzlos weg. Eine wesentliche Neuerung stellt auch der § 6 Abs. 6 BauO NRW 2018 dar, nach dessen Ziff. 3 anders als nach dem bisherigen Recht auch die Seitenwände von Zwerchhäusern bei der Bemessung der Abstandflächen außer Betracht bleiben.

Thema des Vortrags von Dr. Inga Schwertner waren Bauvorhaben im Umfeld eines Störfallbetriebes. Das sogenannte störfallrechtliche Abstandgebot sieht vor, dass zwischen sogenannten Störfallbetrieben und den „Schutzobjekten“ langfristig ein angemessener Abstand gewahrt bleiben soll. Unter den Begriff der Störfallbetriebe fallen Betriebe mit bestimmten Stoffen in bestimmten Mengen, insbesondere die chemische Industrie. Zu den Schutzobjekten zählen ihrerseits (ausschließlich oder überwiegend) dem Wohnen dienende Gebiete, sonstige schutzbedürftige Gebiete – insbesondere öffentlich genutzte Gebiete – sowie öffentlich genutzte Gebäude. Besonders wichtig ist, dass auch einzelne Wohnhäuser bei Überschreitung einer bestimmten Brutto-Grundfläche (ab 5.000 m²) rechtlich als dem Wohnen dienende Gebiete anzusehen sind und insoweit grundsätzlich einen Mindestabstand einhalten müssen.

Dr. Christian Giesecke ging in seinem Vortrag anschaulich auf die neuen Stellplatzregelungen in § 48 BauO NRW 2018. ein. Der Grundsatz zur Herstellung notwendiger Stellplätze besteht zwar weiterhin, allerdings wird den Gemeinden ein großer Gestaltungsspielraum bei der konkreten Ausgestaltung dieser Vorgabe zugestanden. Sie können nunmehr insbesondere im Bebauungsplan oder durch städtebauliche Satzung die Zulässigkeit von Stellplätzen beschränken oder ausschließen, was im Einzelfall auch Verhandlungsspielräume für Bauherren zu eröffnen vermag. Satzungsmäßig kann nunmehr etwa der Verzicht auf Stellplätze festgelegt werden, der beispielsweise durch nachträglichen Ausbau von Dach- und Kellergeschossen oder durch Aufstockung entsteht.

Dr. Rainer Voß behandelte in seinem Vortrag die letztlich wenig geglückte Übergangsregelung zur BauO NRW 2018. § 90 Abs. 4 BauO NRW 2018 sieht vor, dass die bis zum 31. Dezember 2018 vollständigen und ohne erheblichen Mängel eingereichten Bauvorlagen noch nach der aktuell geltenden Fassung der BauO beschieden werden, während ab dem 1. Januar 2019 ausnahmslos das Regime der neuen BauO Anwendung findet. Das ursprünglich von der Vorgängerregierung noch für einen bestimmten Zeitraum vorgesehene sinnvolle Recht des Bauherrn, hinsichtlich der anwendbaren Fassung der BauO zwischen der gegenwärtig geltenden und der neuen Fassung unterscheiden zu dürfen, ist ersatzlos gestrichen worden. Insbesondere bei der Verlängerung von Vorbescheiden ist zudem zu beachten, dass eine Übergangsregelung für Verlängerungsanträge nicht existiert. Bestehen Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des vom Vorbescheid erfassten Vorhabens mit den neuen Regelungen, sollte statt einer Verlängerung vielmehr die Einreichung eines Bauantrags vor Jahreswechsel geprüft werden.

Die neue Definition des Vollgeschosses in § 2 Abs. 6 BauO NRW 2018 stand im Fokus der kurzweiligen Ausführungen von Dr. Meike Dressel. Hiernach zählen zu den Vollgeschossen nunmehr alle oberirdischen Geschosse, die eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben, und zwar über mehr als drei Viertel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses. Im Gegenzug ist der Begriff des Staffelgeschosses in der neuen Fassung der BauO NRW ersatzlos weggefallen. Dr. Dressel illustrierte anhand verschiedener Beispiele besonders anschaulich, in welch großem Ausmaß sich nach der neuen Regelung Geschoss über Geschoss aufeinander stapeln lassen, ohne dass hiermit zwingend eine Änderung der Zahl der Vollgeschosse einhergeht.

Der anschließende Empfang bei Fingerfood und Kölsch schuf den idealen Rahmen für weitere anregende Gespräche in entspannter Atmosphäre und markierte den Abschluss eines rundherum gelungenen Abends.

Hier finden Sie die Präsentationen unserer Referenten zum Download:

Dr. Rainer Voß: Alte Bauanträge, neues Recht? Die Übergangsregelung der BauO NRW - Download
Dr. Meike Dressel: Darf´s ein bisschen mehr sein? Der neue Begriff des Vollgeschosses - Download
Nick Kockler: Eine Armlänge Abstand - Neuerungen im Abstand(s)flächenrecht  - Download
Dr. Inga Schwertner: Katastrophenalarm im Baugenehmigungsverfahren - Bauvorhaben im Umfeld eines StörfallbetriebesDownload

Lesen Sie zu diesem Thema auch den Aufsatz von Inga Schwertner, Michael Oerder und Daniel Wörheide Planung und Zulassung von Vorhaben im Umfeld eines Störfallbetriebes Download Aufsatz BauR 3/2018

Dr. Christian Giesecke: Das Ende der Diesel-Krise? Neue Stellplatzregelungen in der BauO NRW - Download

 Verfasser dieses Beitrages: 

mahdad mir djawadi gr

Dr. Mahdad Mir Djawadi
Rechtsanwalt

Telefon: 0221-973002-92
E-Mail: m.djawadi[at]lenz-johlen.de

 

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