Der Gesetzgeber hat im November und Dezember 2025 innerhalb kurzer Zeit die bauplanungsrechtliche Privilegierung von Großbatteriespeichern im Außenbereich neu geregelt und dann umgehend wieder eingeschränkt. Wie geht es nun weiter?
Am 13. November 2025 beschloss der Bundestag eine Änderung des § 35 Abs. 1 BauGB. Er privilegierte durch den neu geschaffenen § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB (a. F.) die Errichtung von Batteriespeicheranlagen mit einer Speicherkapazität von mindestens 1 MW/h im Außenbereich (BT-Drs. 21/2793, S. 108 f., Plenarprotokoll 21/40, S. 4658). Weitere Einschränkungen sah die Vorschrift zunächst nicht vor. Schon zum damaligen Zeitpunkt war aber absehbar, dass Änderungen an der Vorschrift nicht lange auf sich warten lassen würden. So kündigte beispielsweise Lars Rohwer von der CDU/CSU-Fraktion im Gesetzgebungsverfahren konkret an, dass die Privilegierung nachträglich geändert werden würde (Plenarprotokoll 21/40, S. 4655).
Und so kam es: Bereits wenige Wochen später, am 4. Dezember 2025, passte der Bundestag § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB an und fügte der Vorschrift ferner eine neue Nr. 12 hinzu. (BT-Drs. 21/3101, S. 19 f.; Plenarprotokoll 21/47, S. 5513). Mit den Neuregelungen schränkte er die gerade erst geschaffene Privilegierung wieder ein und vollzog damit die eine kleine Kehrtwende.
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB n. F. sind Großbatteriespeicher nunmehr nur dann privilegiert, wenn sie in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer vorhandenen Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien stehen.
Fehlt der räumlich-funktionale Zusammenhang, ist die Errichtung eines Großbatteriespeichers nur dann privilegiert, wenn die engen Voraussetzungen von § 35 Abs. 1 Nr. 12 BauGB vorliegen. Danach sind im Außenbereich Großbatteriespeicher mit einer Nennleistung von mindestens 4 MW zulässig, wenn sie (1) nicht weiter als 200 m von der Grundstücksgrenze bestimmter Umspann- oder Kraftwerksanlagen entfernt liegen und (2) ihre Gesamtfläche nicht mehr als 0,5 % der Gemeindefläche sowie höchstens 50.000 m² beträgt.
Der Bundesrat verzichtete mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 (BR-Drs. 732/25) ausdrücklich darauf, ein Vermittlungsverfahren einzuleiten, und begrüßte die Einschränkung der Privilegierung grundsätzlich. Allerdings wies er im selben Atemzug auf Unklarheiten der neuen Regelungen – beispielsweise in Bezug auf den Begriff des „räumlich-funktionalen Zusammenhangs“ – sowie auf weiteren Konkretisierungsbedarf hin.
Die Kritik des Bundesrats lässt sich zwar teilweise mithilfe der Gesetzesbegründung ausräumen. Diese enthält beispielsweise ergänzende Erläuterungen dazu, wie der Begriff des räumlich-funktionalen Zusammenhangs in § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB n. F. zu verstehen ist (BT-Drs. 21/3101, S. 35). Dennoch bleiben einige Fragen offen: Setzt § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB n. F. zum Beispiel voraus, dass die Erneuerbare-Energien-Anlage bereits errichtet („vorhanden“) ist? Oder genügt – wie der Bundesrat meint (BR-Drs. 732/25) – ein paralleles Genehmigungsverfahren? Zudem ist die Gesetzesbegründung in Bezug auf § 35 Abs. 1 Nr. 12 BauGB nicht besonders ergiebig, sodass auch hier einige Rechtsfragen offenbleiben.
Zwar hat der Gesetzgeber mit der zügigen Einschränkung des gerade erst geschaffenen Privilegierungstatbestands sicher für Verwirrung gesorgt. Da der Bundesrat kein Vermittlungsverfahren eingeleitet hat, gibt es derzeit aber keine konkreten Bestrebungen, § 35 Abs. 1 Nr. 11 und Nr. 12 BauGB erneut anzupassen. Die Rechtspraxis wird sich also den vielfältigen Auslegungsfragen rund um diese Privilegierungstatbestände widmen müssen.
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Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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