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Ein Pachtvertrag ohne Pflicht zur Erledigung öffentlicher Aufgaben stellt keine ausschreibungspflichtige Konzession dar (§§ 105, 148 ff.GWB). Dies gilt auch, wenn der Pächter verpflichtet wird, den Pachtgegenstand baulich instand zu halten.

Lesen Sie zum Urteil des KG vom 22.01.2015 (Az.: 2 U 14/14 Kart) den Beitrag von Rechtsanwalt Martin Hahn in der Immobilen Zeitung 29/2016 vom 21.07.2016  hier.

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Martin Hahn
Rechtsanwalt

Telefon: 0221-973002-93
E-Mail: m.hahn[at]lenz-johlen.de

 

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