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Das VG Düsseldorf hatte kürzlich über einen immer häufiger auftretenden Streit zwischen Fördermittelempfänger und Fördermittelgeber zu entscheiden: Sind gewährte Projektfördermittel wegen (schwerer) Verstöße gegen Vergaberecht zurückzugewähren? Die Rechtsprechung ist hier tendenziell eher strikt und gibt dem rückfordernden Fördermittelgeber meist recht. Das VG Düsseldorf bricht nun mit seinem Urteil vom 05.06.2013 (6 K 2273/12) eine Lanze für den Fördermittelempfänger und entscheidet, dass nicht jeder – vermeintliche – Verstoß gegen das Vergaberecht die Rückforderung von Fördermitteln rechtfertigt.

Im vorliegenden Fall wollte der Fördermittelempfänger seiner Verpflichtung zur Veröffentlichung der Vergabeabsicht nachkommen, indem er die zu erbringenden Tiefbauleistungen in zwei großen regionalen Tageszeitungen (RP und WAZ) ausschrieb. Dem Fördermittelgeber war das im Nachhinein nicht genug, er vertrat die Auffassung, dass nach VOB/A eine weiterreichende Veröffentlichung (z.B. über die einschlägigen Vergabebekanntmachungsdienste im Internet) notwendig gewesen sei. Die Auswahl der beiden regionalen Zeitungen stelle sich als bewusste Beschränkung auf den regionalen Markt dar.

Das VG Düsseldorf folgt dieser sehr restriktiven Ansicht des Fördermittelgebers nicht. Es führt aus, dass bei einer Gesamtauflage beider Zeitungen von ca. 800.000 Exemplaren und einem Verbreitungsgebiet, in welchem ca. 300 potentiell interessierte Unternehmen ansässig seien, eine ausreichend transparente Veröffentlichung vorliege. Der Fördermittelempfänger dürfe somit die erhaltenen Gelder behalten.

Praxishinweis:

Die Grundlage des Streits basiert einmal mehr auf den „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“, in welchen dem Fördermittelempfänger u.a. die Anwendung der VOB/A auferlegt wird. Kommt der Fördermittelempfänger den dort geregelten Anforderungen nicht nach, kann dies zur teilweisen und in schweren Fällen (z.B. wenn überhaupt nicht ausgeschrieben wird) auch vollständigen Rückforderung der gewährten Fördermittel führen. Dass nunmehr auch wegen verhältnismäßig „geringfügiger“ Verstöße Rückforderungsprozesse geführt werden, sollte allen Fördermittelempfängern zu denken geben. Die Haushaltskassen sind leer, jeder zurückzuerstattende Euro zählt. Das VG Düsseldorf hat im vorliegenden Fall zwar Augenmaß bewiesen. Wie allerdings die Nachbarn in Gelsenkirchen entschieden hätten (vgl. z.B. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14.04.2011 - 11 K 4198/09, sehr strenge Maßstäben an die Zulässigkeit einer GU-Vergabe), steht wiederum auf einem anderen Blatt. Für einen „ruhigen Schlaf“ sollten Fördermittelempfänger von Anfang an großen Wert auf eine vergaberechtlich unangreifbare Abwicklung des geförderten Projekts legen.

Martin Hahn
Rechtsanwalt

 

 

 

 

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