Das Bundesverwaltungsgericht hat am 27.02.2018 die Sprungrevisionen der Länder Nordrhein-Westfalen (Az.: BVerwG 7 C 26.16) und Baden-Württemberg (Az.. BVerwG 7 C 30.17) gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Stuttgart zur Fortschreibung der Luftreinhaltepläne Düsseldorf und Stuttgart teilweise zurückgewiesen. Die Luftreinhaltepläne sind unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts weiter fortzuschreiben.

Entgegen der Annahme der Verwaltungsgerichte lasse das nationale Recht zonen- wie streckenbezogene Verkehrsverbote speziell für Diesel-Kraftfahrzeuge nicht zu. Der Einführung eines Dieselfahrverbotes steht nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die Sperrwirkung der §§ 40 Abs. 1, 3 BImSchG iVm der 35. BImschV entgegen. Das Europarecht enthalte aber in der Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG eine Zielverpflichtung für die Schadstoffwerte. Danach muss nationales Recht, dessen unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist, unangewendet bleiben, wenn dies für die Wirksamkeit der europarechtlichen Vorschriften erforderlich ist.

Vor diesem Hintergrund müssen die Regelungen der Bundesimmissionsschutzverordnung unangewendet bleiben, wenn ein Dieselverbot die einzige mögliche Maßnahme ist, um die Einhaltung der Grenzwerte zu gewährleisten. Diese Feststellung hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf gerade nicht hinreichend wiedergegeben. Nur wenn sich ergebe, dass Verkehrsverbote  für Dieselfahrzeuge die einzig geeignete Maßnahme zur schnellstmöglichen Einhaltung überschrittener NO-Grenzwerte sind, sind diese unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht zu ziehen.

In den Luftreinhalteplänen sei unter den genannten Voraussetzungen eine phasenweise Einführung eines Dieselfahrverbotes denkbar. Euro-5-Fahrzeuge dürfen jedenfalls nicht vor dem 01.09.2019 mit Verkehrverboten belegt werden. Damit würden die europarechtlichen Vorgaben für die Erreichung der Zielverpflichtung hinreichend umgesetzt. In den Luftreinhalteplänen seien zudem Ausnahmen zum Beispiel für bestimmte Anwohnergruppen und Handwerker möglich und zulässig. Diese müssten dort konkret geregelt werden. Eine Entschädigungszahlung an betroffene Autofahrer komme hingegen nicht in Betracht.

Pressemitteilung des Umweltministeriums NRW: Fahrverbote können nur die ultima ratio sein

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inga-schwertner klDr. Inga Schwertner
Fachanwältin für Verwaltungsrecht

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