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Die Nordrhein-westfälische Landesregierung plant Änderungen des Landesentwicklungsplans (LEP NRW) betreffend die Windenergienutzung. Damit möchte sie die Zielsetzungen im Koalitionsvertrag zwischen CDU und FDP von 2017 umsetzen.

Zum einen soll die bislang bindende Vorgabe an die Träger der Regionalplanung, wonach in den Regionalplänen Vorranggebiete für die Windenergienutzung auszuweisen sind (Ziel 10.2-2) entfallen. Die Träger der Regionalplanung sollen jedoch weiterhin nach ihrem Planungsermessen Gebiete für die Nutzung der Windenergie als Vorranggebiete ausweisen können. Es würde danach künftig von den Planungszielen der jeweiligen Regionalräte abhängen, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.

Ferner soll die bislang geltende Privilegierung der Windenergienutzung bei der Waldinanspruchnahme entfallen (Ziel 7.3-1). Windenergieanlagen wären dann, wie auch schon nach Maßgabe des früheren LEP NRW 1995, nur ausnahmsweise in Waldbereichen zulässig, wenn für die angestrebten Nutzungen ein Bedarf nachgewiesen ist, dieser nicht außerhalb des Waldes realisierbar ist und die Waldumwandlung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird.

Auf die Aufnahme eines verbindlichen Mindestabstands von Windenergieanlagen zu reinen Wohngebieten in den LEP NRW ist die Landesregierung abgerückt. Offenbar hält man eine solche verbindliche Vorgabe für nicht rechtssicher umsetzbar. Allerdings beabsichtigt die Landesregierung, sich auf Bundesebene für eine Änderung des BauGB bzw. die Wiedereinführung der Länderöffnungsklausel für die Festlegung von bestimmten Abständen einzusetzen. 

Ansprechpartner:
 
felix pauliDr. Felix Pauli
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Telefon: 0221-973002-54
E-Mail: f.pauli[at]lenz-johlen.de

 

 

 

 

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