Die von Lenz und Johlen vertretene Berufungsklägerin, eine Projektentwicklerin für Windenergieanlagen, begehrt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für zwei Windenergieanlagen in der Kulturlandschaft Mosel in der Nähe von zwei Burgen.
Vor dem VG Koblenz hat die Klägerin mit ihrer Verpflichtungsklage gegen den Ablehnungsbescheid der Behörde zunächst keinen Erfolg.

Die Beklagte sah einen Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung des geltenden Regionalplans, wonach dominierende landschaftsprägende Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung (sog. Tabelle 2-Anlagen), hier konkret die Reichsburg Cochem und die Burgruine Coraidelstein, vor optischen Beeinträchtigungen zu bewahren seien. Dem folgte auch das Verwaltungsgericht, das eine erhebliche Beeinträchtigung der Kulturanlagen annahm. Die Sichtbarkeit der Rotoren bedeute eine für die Landschaft neue und fremdartige technische Überformung, die gleichsam von oben nach unten in den Hang hineinwirke und die Sichtbeziehung auf die Burgen und deren Umgebung störe, zumal die in exponierter Solitäranlage errichteten Burgen nur noch gemeinsam mit den WEA wahrnehmbar seien.

Diese Einschätzung korrigierte nun das OVG Rheinland Pfalz und verpflichte den Beklagten unter Anwendung der Grundsätze zum „stecken gebliebenen“ Genehmigungsverfahren zur Neubescheidung des Genehmigungsantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
Die Burgruine Coraildelstein entfalte bereits gar keine landschaftsprägende Wirkung, welche im Sinne der Zielsetzung zu schützen wäre. Von der Reichsburg Cochem geht nach Überzeugung des OVG zwar eine dominierende landschaftsprägende Wirkung aus, es fehle aber an der optischen Beeinträchtigung durch die zu errichtenden WEA. 

Zunächst stellte das OVG fest, dass bei der Eingrenzung des Umkreises des geschützten Kulturdenkmals nicht weiter gegangen werden könne als der Bereich der Landschaft, der durch dieses geprägt wird. Damit eine landschaftsprägende Anlage durch eine andere Baulichkeit in diesem Sinne beeinträchtigt werden könne, müssten demnach beide in einer bestimmten optischen Beziehung zueinander stehen.
Bei den Betrachtungspunkten müsse es sich zudem um Betrachtungspunkte handeln, welche für die Wahrnehmung dieser Fernwirkung durch einen dort stehenden Betrachter in schutzzweckrelevanter Weise bedeutsam seien, was zunächst eine gewisse Häufigkeit der Frequentierung durch potentielle Betrachter voraussetze. Rein theoretische Betrachtungspunkte sollen insofern ausscheiden.
Die WEA würden, wenn von den maßgeblichen Betrachtungspunkten die Burg in den Blick genommen wird, allenfalls am oberen äußeren Rand des Blickfelds erscheinen. Ein solcher Randpunkt fiele aber angesichts der massiven Ablenkung durch Straßen, die Ortslage der Stadt Cochem und Schienenanlagen nicht ins Gewicht. Die landschaftsprägende Wirkung werde gerade dann sichtbar, wenn man den Blick auf die Burg und die darunter gelegene Umgebung richtet, also ihn vom Aussichtspunkt gesehen nach unten senkt. Selbst wenn man den Blick auch über die Moselhänge schweifen ließe, also nach oben gerichtet blickt, sei es offensichtlich, dass die streitgegenständlichen WEA ihrerseits nicht die Dominanz der Burg streitig machen könnten, sondern eben lediglich über der Kante eines Kilometer entfernten Hanges teilweise ins Blickfeld geraten.

Das Gericht wies darauf hin, dass es auch im Fall der Annahme einer optischen Beeinträchtigung zumindest wegen der vorhandenen Vorbelastung durch Strommasten und WEA nicht zu einem anderen Ergebnis kommen würde. Dem entsprechend stehe der Anlage auch nicht der denkmalrechtliche Umgebungsschutz entgegen. Allein aufgrund seiner Entfernung gehöre der vorgesehene Standort der WEA schon nicht zu der für deren Erscheinungsbild maßgeblichen Umgebung der beiden Burgen.

 

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Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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