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Nach § 66 Abs. 1 BNatSchG steht den Bundesländern ein gesetzliches Vorkaufsrecht an Grundstücken zu, die (1.) in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen, auf denen sich (2.) Naturdenkmäler oder als solche einstweilig sichergestellte Gegenstände befinden sowie (3.) auf denen sich oberirdische Gewässer befinden.

Das Vorkaufsrecht darf gem. § 66 Abs. 2 BNatSchG nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist. Bei der Erforderlichkeit zur Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Ziele handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Es muss auf Seiten der Behörde eine die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigende hinreichend konkrete Absicht der Verwendung der Grundstücke für den Naturschutz bestehen. Die zukünftige Entwicklung und Verwendung der Grundstücke, hinsichtlich derer das Vorkaufsrecht ausgeübt werden soll, darf nicht mehr völlig offen sein. Insbesondere dürfen sich die der Ausübung des Vorkaufsrechts zugrunde liegenden Ziele und Zwecke nicht widersprechen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.12.2013 – OVG 11 B 18/12, juris, Rn. 61-63).

Die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts durch die Bundesländer ist also an keine besonders hohen Voraussetzungen gebunden.

Lenz und Johlen hat jüngst den Erwerber eines großen Waldbesitzes (Eigenjagd) gegenüber dem Land Rheinland-Pfalz vertreten. Dieses hatte nach Anzeige des notariellen Kaufvertrages ein auf § 66 BNatSchG gestütztes Vorkaufsrecht ausgeübt. Das Rechtsmittel war erfolgreich, so dass der Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts abgewendet und der Erwerber zwischenzeitlich als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden konnte.

Angesichts der tatbestandlichen Weite des § 66 Abs. 1 BNatSchG sind also zahlreiche Erwerbsvorgänge über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke mit dem Risiko behaftet, dass das betreffende Bundesland ein gesetzliches Vorkaufsrecht ausübt. Da der land- und forstwirtschaftliche Grundstücksmarkt ohnehin stark umkämpft ist, stellt sich dies für den Erwerber als besonders ärgerlich dar. Wenngleich der Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Land gegenüber dem Verkäufer ergeht, ist auch der Käufer zur Anfechtung des Bescheides mittels Widerspruch bzw. Anfechtungsklage befugt. Der Widerspruch bzw. die Anfechtungsklage entfalten aufschiebende Wirkung.

Vor dem Hintergrund der weitreichenden Folgen des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts ist es im Interesse der Grundbesitzer, die Unterschutzstellung bzw. die einstweilige Sicherstel-lung mit einer der in § 66 Abs. 1 BNatSchG genannten Schutzgebietskategorien (insbesondere Naturschutzgebieten und Naturdenkmälern) von vornherein zu verhindern.

Ansprechpartner:

Dr. Felix PauliDr. Felix Pauli
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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