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Das Oberverwaltungsgericht Münster hat sich in einem Beschluss vom 06.11.2014, Az.: 8 B 1101/14, mit der Veröffentlichung von Umweltinspektionsberichten im Internet befasst.

Das Gericht hat zunächst klargestellt, dass sich auch juristische Personen des privaten Rechts gegenüber der Veröffentlichung von Berichten sowohl auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als auch auf das Grundrecht auf Berufsfreiheit berufen können. Es spreche ferner Überwiegendes dafür, dass das BImSchG die Umweltschutzbehörde ermächtige, die anlässlich einer Vor-Ort-Besichtigung erhobenen und berichtsförmig zusammengestellten Daten aktiv zu verbreiten. Die Umweltschutzbehörde sei auch ermächtigt, die in den Umweltinspektionsberichten festgestellten Verstöße gegen die Genehmigungsanforderung nach ihrer Schwere und dem Ausmaß ihrer Umweltrelevanz zu bewerten. Eine Veröffentlichung der festgestellten Verstöße und der Schlussfolgerung ohne Bewertung sei nicht in gleicher Weise geeignet, die Transparenz umweltrelevanter Betätigung und behördlicher Entscheidungen zu erhöhen.

Das Oberverwaltungsgericht stellt jedoch auch heraus, dass wenn sich eine Information nachträglich als falsch herausstellt oder sie aufgrund einer nachträglichen Veränderung der Umstände nicht mehr zutrifft, die Behörde mit der Löschung oder der Richtigstellung/Aktualisierung der Information reagieren muss. Zu diesen Anforderungen gehöre auch, dass die Umweltschutzbehörde den veröffentlichten Umweltinspektionsbericht ergänze, wenn und soweit der Anlagenbetreiber festgestellte Mängel beseitigt habe. Die Informationen dürften auch nicht unsachlich sein. Nach der Vor-Ort-Besichtigung und vor einer Veröffentlichung habe dem Betreiber ferner ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Dauer der Veröffentlichung eines Umweltinspektionsberichtes sei schließlich durch die nächste turnusmäßige oder anlassbezogene Vor-Ort-Besichtigung begrenzt. Der Abstand dürfe hiernach bei Anlagen der höchsten Risikostufe ein Jahr und bei Anlagen der niedrigsten Stufe drei Jahre nicht unterschreiten. Diese Zeiträume seien unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.

 

Ansprechpartner: 

Dr. Alexander BeutlingDr. Alexander Beutling
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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