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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Beschluss vom 02.10.2014 (7 A 14.12) das Verfahren der Umweltverbände BUND und NABU gegen die Planfeststellungsbeschlüsse für die Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg über eine bereits anhängige Vorlage zur Auslegung der Wasserrahmenrichtlinie ausgesetzt.

Der für das Recht der Wasserstraßen zuständige 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts war bereits im vergangenen Sommer anlässlich der Umweltverbandsklagen gegen den Ausbau der Weser mit der Wasserrahmenrichtlinie befasst. Mit Beschluss vom 11. Juli 2013 (BVerwG 7 A 20.11) hat er dem EuGH eine Reihe von Fragen zum sog. Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot der Wasserrahmenrichtlinie vorgelegt (vgl. Pressemitteilung Nr. 47/2013 vom 11. Juli 2013; EuGH C-461/13).

Die Entscheidung des EuGH ist für das Verfahren über die Elbvertiefung vorgreiflich, weil die Vorlagefragen sich auch hier stellen. Die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen ist durch die 1. Ergänzungsbeschlüsse vom 1. Oktober 2013 nicht entfallen. In den Ergänzungsbeschlüssen haben die Beklagten die Planfeststellungsbeschlüsse vom 23. April 2012 um die Zulassung einer vorsorglichen Ausnahme von den Bewirtschaftungszielen für die betroffenen Wasserkörper ergänzt. Die angestellte „Hilfsprüfung“ ist jedoch nicht tragfähig. Hierfür hätten die angewandten Kriterien für die Bewertung der unterstellten Verschlechterungen des Gewässerzustands im Ergänzungsbeschluss definiert und ihr fachlich untersetzter Sinngehalt nachvollziehbar dargelegt werden müssen. Das ist nicht hinreichend geschehen.

Der Senat hat im Anschluss an die fünftägige mündliche Verhandlung im Juli 2014, in der u.a. die Gutachten der Bundesanstalt für Wasserbau zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Tidewasserstände, die Strömungsgeschwindigkeiten und die Sedimentationsraten, der Verkehrsbedarf und die Alternativenprüfung sowie die Betroffenheit geschützter Tier- und Pflanzenarten (z.B. Schierlings-Wasserfenchel, Finte, Schnäpel, afrosibirischer Knutt) erörtert worden sind, auch über den sonstigen Streitstoff beraten. Nach seiner vorläufigen Einschätzung leiden die Planfeststellungsbeschlüsse im Bereich der FFH- und der Umweltverträglichkeitsprüfung zwar an verschiedenen Mängeln. Diese Mängel sind aber behebbar und führen weder einzeln noch in ihrer Summe zur Aufhebung der Planfeststellungsbeschlüsse.

Für eine abschließende Entscheidung des Senats muss daher das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-461/13 abgewartet werden. Die mündliche Verhandlung vor dem EuGH hat bereits am 8. Juli 2014 stattgefunden, mit einem Urteil wird im Frühjahr 2015 gerechnet.

 Ansprechpartnerin: 

inga-schwertner klDr. Inga Schwertner
Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Telefon: 0221-973002-18

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