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Die Häfen- und Güterverkehr Köln AG kann ihr Projekt eines großen Containerterminals in Köl-Niehl planmäßig fortsetzen. Im Streit um die Entsorgung des auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers erließ jetzt das OVG Münster mit Beschluss vom 11.10.2017 - 15 B 10937177 - eine einstweilige Anordnung mit der Feststellung, dass das anfallende Niederschlagswasser nicht der städtischen Kanalisation zugeführt werden muss.

Der Bau des Terminals war mit Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Köln vom 07.03.2008 genehmigt worden, um die verkehrspolitische Zielsetzung eines verstärkten Güterumschlags vom LKW auf die Bahn und umgekehrt zu fördern, konkret das Straßennetz in der Großregion Köln zu entlasten. Der Planfeststellungsbeschluss enthielt u. a. die Zulassung einer komplexen Anlage, um das anfallende Niederschlagswasser umweltrechtskonform auf dem Grundstück zu Versickerung zu bringen. Allein für diesen Teil des Projekts wird das Investitionsvolumen auf über 1 Mio € geschätzt.

Der dagegen reklamierte städtische Anspruch, das Niederschlagswassser in die öffentliche Kanalisation einzuleiten, war Gegenstand eines Rechtsstreits, welcher wegen der zeitlichen Dringlichkeit im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens ausgetragen werden musste. Die ablehnende Entscheidung des erstinstanzlich zuständigen Verwaltungsgerichts Köln hob das OVG Münster jetzt auf und bestätigte die Rechtsauffassung der Häfen und Güterverkehr Köln AG, wonach der Planfeststellungsbeschluss auch die sogenannte Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht nach § 49 Abs. 4 des Landeswassergesetzes NRW beinhaltet. Diese sperrt die Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwangs an die städtische Kanalisation.

Das OVG Münster stellte entscheidungstragend auf die sogenannte Konzentrationswirkung eines Planfeststellungsbeschlusses nach dem einschlägigen § 75 Abs. 1 des Verwalungsverfahrensgesetzes ab, wonach neben diesem Beschluss andere behördliche Entscheidungen nicht mehr erforderlich sind. Allerdings nimmt das Wasserrecht eine Sonderregelung ein. Die wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) für eine solche Versickerungsanlage musste durch die planfeststellungsbehörde gesondert erteilt werden. dies hatte die zuständige Bezirksregierung Köln beachtet, allerdings nicht auch explitit eine Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht ausgesprochen. Nach Auffassung der Münsteraner Richter war dies auch nicht notwendig, da die Freistellung auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Planfeststellungsbeschluss von dessen Konzentrationswirkung erfasst wird.

Für die kommunale Praxis resultiert aus dieser Entscheidung das Gebot, bei ihrer Anhörung im Rahmen von Planfeststellungsverfahren sorgfältig zu prüfen, welche Modalitäten der Vorhabenträger in seinen Antragsunterlagen für die Niederschlagswasserentsorgung vorsieht. Sie muss dann gegebenenfalls das gemeindliche Interesse vorbringen, das Grundstück an die öffentliche Kanalisation anzuschließen und es hierdurch über die Kanalanschlussbeiträge und Abwassergebühren an diesen Infrastrukturkosten zu beteiligen, damit die Planfeststellungsbehörde diesen Aspekt in ihre Abwägungsentscheidung einbezieht. 

Ansprechpartner:

Rainer-SchmitzRainer Schmitz
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Telefon: 0221-973002-28
E-Mail:  r.schmitz[at]lenz-johlen.de

 

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