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Seit dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2013 - 4 CN 3/12 - steigen die Anforderungen an die im Rahmen des Bauleitplanverfahrens vorzunehmenden Bekanntmachungen.
In diesem Jahr befasste sich der VGH Kassel erstmals mit den notwendigen Inhalten der Bekanntmachungen von Bebauungsplänen, welche den naturschutzrechtlichen Ausgleich auf externen Flächen festsetzen. 

Im dort entschiedenen Fall enthielt die Auslegungsbekanntmachung lediglich die Angabe, dass die Ausgleichsflächen "in den Gemarkungen Rein und Neckarsteinach" festgesetzt seien. Dies erachtete der VGH Kassel in seinem Urteil vom 18.05.2017 - 4 C 2399/15.N - ebenso als unzureichend wie die Schlussbemerkung, welche überhaupt keine Information zu den Ausgleichsflächen enthielt.

Dieser Rechtsprechung hat sich das OVG Münster nunmehr in zwei Urteilen vom 11.10.2017 - / D 51/15.NE - angeschlossen. Der streitgegenständliche Bebauungsplan regelte den naturschutzrechtlichen Ausgleich über Abbuchungen vom städtischen Ökokonto. Die Katasterbezeichnung der betroffenen Fläche war in der Auslegungsbekanntmachung benannt worden, nicht aber in der Schlussbekanntmachung. Ohne hinreichende räumliche Informationen kann - so die Auffassung der Münsteraner Richter - der Leser einer Schlussbekanntmachung nicht entscheiden, ob er Anlass  zu Mängelrügen hinsichtlich der Ausgleichsflächenregelung hat. Daher bejahte das Gericht einen Bekanntmachungsfehler, für den als sog. Ewigkeitsfehler die Rügefrist des § 215 BauGB nicht gilt.

Alle Bebauungspläne mit Festsetzung externer Ausgleichsflächen, deren Schlussbekanntmachung keinen Aufschluss auf deren konkrete Lage vermittelt, sind daher heute noch angreifbar. Für die künftige kommunale Praxis ist vor dem Hintergrund dieser jüngsten Entwicklung der Rechtsprechung dringend anzuraten, in der Auslegungs- und Schlussbekanntmachung die externen Ausgleichsflächen katastermäßig zu bezeichnen und sicherheitshalber zusätzlich auch eine entsprechende Übersichtskarte beizufügen.

Ansprechpartner:

Rainer-SchmitzRainer Schmitz
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Telefon: 0221-973002-28
E-Mail:  r.schmitz[at]lenz-johlen.de

 

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