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Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2011

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 24.11.2011 die Klagen mehrere Grundstückseigentümer gegen die Weserquerung abgewiesen. Nach dem Planfeststellungsbeschluss soll die Weser mit einem Tunnel gequert werden, der im sogenannten Einschwimm- und Absenkverfahren gebaut werden soll.

Der Neubau der A 281 widerspreche nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht verbindlichen Darstellungen des Flächennutzungsplans der Stadt Bremen. Die Plantrasse verlaufe noch innerhalb des Rahmens, den die „grobmaschige“ zeichnerische Darstellung der Linie der A 281 im Flächennutzungsplan der nachfolgenden Planfeststellung zur Ausfüllung belasse. Eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des unmittelbar angrenzenden Vogelschutzgebietes „Niedervieland“ sei nicht zu besorgen.

Zwar habe die Behörde die Bedeutung und Tragweite des verfassungsrechtlich geschützten Interesses von sechs Hauseigentümern verkannt, deren Gebäude dem Absenktunnel weichen müssten, die dagegen erhalten blieben, wenn die Weserquerung als Bohrtunnel ausgeführt würde. Eine fehlerfreie Abwägung hätte jedoch angesichts der überragenden Bedeutung, die die Behörde dem Kostengesichtspunkt beimessen dürfte, trotz des erheblichen Gewichts der betroffenen Eigentumsbelange nichts an der Auswahl des bei den Investitions- und Betriebskosten um rund 50 Mio. EUR billigerem Absenktunnels geändert.

 

Dr. Alexander Beutling
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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