Die Geschäfte in Erftstadt-Lechenich durften anlässlich des traditionellen Bürgerfestes an Fronleichnam öffnen. Dies hatte der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts Münster nur wenige Stunden zuvor entschieden und damit einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln abgeändert, das dies auf einen Eilantrag der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hin zunächst noch untersagt hatte.

Zur Begründung führte der Senat aus, eine abschließende Prüfung der Wirksamkeit der Verordnung im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes könne schon aus zeitlichen Gründen nicht vorgenommen werden könne und bleibe dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Zwar dürften einige der gegen die Wirksamkeit der Verordnung von der Antragstellerin vorgebrachten Einwände voraussichtlich unbegründet sein, die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache ließen im Eilverfahren indes nicht mit hinreichender Gewissheit absehen. Es bedurfte daher einer Folgenabwägung, die im vorliegenden Fall zu Lasten der Antragstellerin ausfallen musste. Für den Senat war nicht erkennbar, dass der Antragstellerin konkrete Nachteile in Bezug auf eine Ladenöffnung an Fronleichnam entstehen könnten. Demgegenüber konnte die von Lenz und Johlen vertretene Stadt ihrerseits auf die Bedeutung der Freigabe der Ladenöffnung insbesondere für die örtlichen Einzelhändler verweisen, die im Vertrauen auf den Bestand der Verordnung bereits Dispositionen getroffen hatten.

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