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Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 09.11.2016 (Az.: 4 C 1/16) klargestellt, dass die überdachte Fläche zum Abstellen von Einkaufswagen außerhalb des Gebäudes nicht Teil der Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebes ist.

Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht Klarheit in einer seit Jahren zwischen den Oberverwaltungsgerichten umstrittenen Frage geschaffen. Der Verwaltungsgerichtshof München hatte im Urteil vom 05.02.2007 (Az.: 2 BV 05.1571) diese Fläche als Verkaufsfläche qualifiziert, da sie in städtebaulicher Hinsicht für die Attraktivität und die Wettbewerbsfähigkeit des Einzelhandelsbetriebes prägend sei. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat hingegen im Beschluss vom 06.02.2009 (Az.: 7 B 1767/08) ausgeführt, dass genau diese Fläche nicht als Verkaufsfläche zu qualifizieren sei, insbesondere da sich diese außerhalb des Gebäudes befinden würde.

Die Qualifizierung dieser Fläche ist jedoch für die Bewertung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben von entscheidender Bedeutung. In den meisten faktischen oder festgesetzten Baugebieten der BauNVO (z.B. Misch- oder Gewerbegebiet) sind Einzelhandelsbetriebe mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche (bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche) bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich hierbei um eine feste Grenze, so dass eine Zulässigkeit bereits bei einem geringfügigen Überschreiten der vorgenannten Grenze nicht mehr gegeben ist.

Die in diesem Punkt uneinheitliche Rechtsprechung war zum einen für Bauherren nachteilig, da die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben außerhalb zentraler Versorgungsbereiche oft Gegenstand einer gerichtlichen Klärung ist, so dass es für den Bauherrn wichtig ist, ein Vorhaben zu beantragen, das 800 m² Verkaufsfläche nicht überschreitet.

Ebenso war die bislang bestehende Unsicherheit für die Bauaufsichtsbehörden nachteilig, da ein Einzelhandelsbetrieb mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche oft zu einer Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs (Gebietsbewahrungsanspruches) der in den jeweiligen Baugebieten gelegenen Grundstückseigentümern führt, so dass das Risiko einer erfolgreichen Nachbarklage bestand.

Insofern ist die Entscheidung für alle Beteiligten begrüßenswert.

Ansprechpartner:

Markus JohlenDr. Markus Johlen
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Telefon: 0221-973002-55
E-Mail: m.johlen[at]lenz-johlen.de

 

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