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Werden für einen Eingriffsbebauungsplan an anderer Stelle, aber im Rahmen desselben Bebauungsplans, Ausgleichsflächen festgesetzt, muss auch dieser Teil des Geltungsbereichs in den Bekanntmachungen deutlich werden. 

Lesen Sie zum Urteil des OVG NRW vom 11.10.2017 (Az.: 7 D 52715.NE) den Beitrag von Dr. Gerrit Krupp in der Immobilien Zeitung  Nr. 46/2017, S. 14, vom 16.11.2017.

Ansprechpartner:

Gerrit KruppDr. Gerrit Krupp
Rechtsanwalt

Telefon: 0221-973002-84
E-Mail: g.krupp[at]lenz-johlen.de

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