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Die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags aus Anlass einer Veranstaltung ist nur zulässig, wenn diese im Vordergrund steht und nach Prognose mehr Besucher anzieht als die geöffneten Einzelhandelsbetriebe.

Lesen Sie dazu den Beitrag in der Immobilien Zeitung Nr. 16/2017, S. 14 vom 20.04.2017 von Markus Nettekoven zum Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 10.06.2016, Az. : 4 B 504/16.

Ansprechpartner:

Markus Nettekoven
Rechtsanwalt

Telefon: 0221-973002-89
E-Mail: m.nettekoven[at]lenz-johlen.de

 

 

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