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Mit Beschluss vom 11.02.2016 – 4 B 1/16 – hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig klargestellt, dass ein Straßenausbaubeitragsbescheid die Baugenehmigungsbehörde nicht bei der Beurteilung bindet, ob es sich bei dem Vorhabengrundstück um Bauland handelt.

Der Kläger begehrte die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines III-geschossigen Mehrfamilienhauses. Das Vorhabengrundstück liegt nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs München in seinem Urteil vom 20.10.2015 – 1 B 15.1675 – im Außenbereich, sodass das nicht privilegierte Vorhaben des Klägers unzulässig sei. Der Kläger wandte u.a. ein, dass bereits im Jahr 1981 ein Straßenausbaubeitrag für das Vorhabengrundstück festgesetzt worden sei und in diesem Zusammenhang die Baulandqualität des Grundstücks angenommen worden sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun klargestellt, dass ein solcher Straßenausbaubeitragsbescheid die Baugenehmigungsbehörde hinsichtlich der Baulandqualität eines Grundstücks nicht bindet. Zwar entfaltet ein Verwaltungsakt mit der in ihm verbindlich mit Außenwirkung getroffenen Regelung Bindungswirkung auch gegenüber anderen Behörden. Ein Straßenausbaubeitragsbescheid setzt sich nach der in den jeweiligen landesrechtlichen Kommunalabgabengesetzen in Bezug genommenen Abgabenordnung aus den jeweils selbständigen Regelungen der Beitragsfestsetzung und der Zahlungsaufforderung zusammen. Mit der Beitragsfestsetzung wird eine verbindliche Entscheidung über den Beitragsanspruch und den Beitragsschuldner getroffen und mit dem Leistungsgebot eine Zahlungspflicht angeordnet. Die Bindungswirkung der Beitragsfestsetzung erstreckt sich daher auf den in dem Beitragsbescheid bezeichneten Beitragsschuldner sowie auf den angegebenen Betrag nach Art und Höhe. Nicht zum Regelungsgehalt des Beitragsbescheids gehört allerdings die für die Entstehung der Beitragspflicht zu treffenden Feststellung, dass es sich bei dem veranlagten Grundstück um Bauland handelt. Diese Vorfrage nimmt nicht an der Bindungswirkung des Beitragsbescheids teil.

Praxishinweis:

Bei Erlass eines Beitragsbescheids muss die Bebaubarkeit eines veranlagten Grundstücks kritisch geprüft werden, da es sich hierbei um eine Grundvoraussetzung für die Entstehung der Beitragspflicht handelt. Der Fall zeigt, dass alleine von der in einem Beitragsbescheid angenommenen Baulandqualität eines Grundstücks nicht stets auf die bauplanungsrechtliche Bebaubarkeit des Grundstücks geschlossen werden kann. Wird ein Bauvorhaben auf einem Grundstück geplant, für das bereits Straßenausbaubeiträge gezahlt wurden, sind die Zulässigkeit des Vorhabens und beispielsweise die Abgrenzung zwischen Innenbereich und Außenbereich unabhängig hiervon im konkreten Einzelfall zu prüfen.

Ansprechpartner:

Bela GehrkenBéla Gehrken
Rechtsanwalt

Telefon: 0221-973002-13
E-Mail: b.gehrken[at]lenz-johlen.de

 

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