header bundesverfassungsgericht

Der neue Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) ist am 25. Januar 2017 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes NRW veröffentlicht worden. Gemäß Art. 71 Abs. 3 der Landesverfassung NRW tritt der Landesentwicklungsplan NRW am 8. Februar 2017 in Kraft. Er ersetzt den seit 1995 gültigen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW '95), den Landesentwicklungsplan IV 'Schutz vor Fluglärm' und das am 31.12.2011 ausgelaufene Landesentwicklungsprogramm (LEPro).

Außerdem sind die Ziele, Grundsätze und diesen zugeordneten Erläuterungen des separat erarbeiteten sachlichen Teilplans Großflächiger Einzelhandel als Kapitel 6.5 in den Entwurf des neuen LEP NRW integriert. Der LEP enthält auch Regelungen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel. Damit werden auf Landesebene alle raumordnerischen Ziele und Grundsätze in einem Instrument gebündelt. Diese Bündelung entspricht auch der Vorgabe des § 8 Abs.1 Raumordnungsgesetz (ROG), nach der im Regelfall in den Ländern ein Raumordnungsplan für das Landesgebiet (landesweiter Raumordnungsplan) aufzustellen ist. Ziele und Grundsätze der Raumordnung begründen gem. § 4 ROG unterschiedliche Bindungswirkungen insbesondere gegenüber den nachgeordneten Planungsträgern. Dies sind insbesondere auch die Gemeinden. Ob es sich bei einer landesrechtliche Vorgabe um ein Ziel oder einen Grundsatz der Raumordnung handelt, beurteilt sich nicht nach der Bezeichnung durch den Plangeber, sondern ist in jedem Einzelfall anhand der gesetzlichen Vorhaben im Wege der Auslegung zu ermitteln.

Ziele der Raumordnung sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Sie sind von den in § 4 Abs. 1 ROG aufgeführten Adressaten zu beachten. Es handelt sich um Festlegungen, die eine strikte Bindung auslösen und nicht durch Abwägung überwindbar sind. Die Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) den Zielen der Raumordnung anzupassen; insofern besteht für die kommunale Bauleitplanung eine Handlungspflicht zur Umsetzung der Ziele der Raumordnung (so ausdrücklich amtliche Begründung zum Entwurf des neuen Landesentwicklungsplans S. 114).

Grundsätze der Raumordnung sind Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen. Sie sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG zu berücksichtigen, d. h., sie sind mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen und können bei der Abwägung mit anderen relevanten Belangen überwunden werden.   Im Landesentwicklungsplan können gemäß § 8 Abs. 7 ROG Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiete bezeichnet werden: Vorranggebiete sind Gebiete, die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind. Vorbehaltsgebiete sind Gebiete, in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist. − Eignungsgebiete sind Gebiete, in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen. Zugleich werden diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen.

Die zur Umsetzung des LEP in den Regionalplänen zu verwendenden Planzeichen sind in der Durchführungsverordnung zum Landesplanungsgesetz festgelegt und definiert.  Als nachrichtliche Darstellung sind in die Plankarte des LEP auch Freiraum, Siedlungsraum und Braunkohlenabbaugebiete in ihren derzeitigen regionalplanerischen Abgrenzungen aufgenommen worden. Diese nachrichtlichen Darstellungen entfalten keine eigenen Rechtswirkungen; sie sollen nur veranschaulichen, an welchen gegenwärtigen Planungen und Raumstrukturen bestimmte textlichen Festlegungen des LEP insbesondere zur weiteren Entwicklung von Siedlungsraum und Freiraum ansetzen.

Wie eingangs dargelegt, integriert der Landesentwicklungsplan die bisher im (vorgezogenen) sachlichen Teilplan großflächiger Einzelhandel enthaltenen Regelungen. Inhaltliche Änderungen sind hiermit nicht verbunden. In vielen anderen Bereichen enthält der Landesentwicklungsplan bedeutsame Neuregelungen, die die Praxis der Landesplanung und Entwicklung in den nächsten Jahren erheblich beeinflussen werden.

Ansprechpartner: 

Dr. Michael OerderDr. Michael Oerder
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Telefon: 0221-973002-73
E-Mail: m.oerder[at]lenz-johlen.de

Back to top

Wir setzen für die technisch fehlerfreie Funktion der Website einen "Session-Cookie" sowie einen Cookie zur Sprachwahlsteuerung ein. Diese gewährleisten die Funktionsweise unserer Webdienste. Mit der Nutzung unserer Internetseite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies verwenden. Weitere Cookie-Funktionen (z. B. für Statistiken und Marketingzwecke) werden nicht genutzt.