Ist ein Bebauungsplan wegen eines Verstoßes gegen ein Ziel der Raumordnung von Anfang an unwirksam, wird er nicht nachträglich durch Änderung des Regionalplans nach Satzungsbeschluss bzw. Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung wirksam.

Lesen Sie zum Urteil des OVG Münster, Urteil vom 17.02.2016, Az. 10 D 42/09.NE, den Rechtsprechungsbeitrag von Béla Gehrken in der Immobilien Zeitung Nr. 49 vom 08.12.2016.

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