Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer landesplanerischen Forderung nach der Aufstellung von Bebauungsplänen kann die kommunale Planungshoheit zurücktreten lassen.

Lesen Sie den Beitrag von Dr. Rainer Voß zum Beschluss des OVG Schleswig vom 14. Juli 2016, Az. 1 MB 26/1, in der Immobilien Zeitung 39-40/2016 vom 29. September 2016  hier.

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