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Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat sich in seinem Urteil vom 29.07.2014 (Az.: 3 S 2278/12) zur Frage geäußert, welche Gebiete unter dem Begriff der "Baugebiete" im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB fallen.

In dem Normenkontrollverfahren hatte sich der Antragsteller erfolglos gegen einen Bebauungsplan der Gemeinde gewandt, der die Verlegung eines innerhalb eines Teilorts gelegenen Sportgeländes an einen Standort außerhalb des Siedlungsbereiches in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet ermöglicht. Der VGH hat entschieden, dass die Gemeinde nicht gegen das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG verstoßen hat. Nach dieser Vorschrift ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen untersagt. Obwohl hier erhebliche Teile des Plangebietes in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet liegen, hat die Gemeinde nach Auffassung des VGH dort kein neues Baugebiet im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ausgewiesen.

Zur Begründung führt der VGH aus, diese Vorschrift untersage in festgesetzten Überschwemmungsgebieten nicht jede bauplanerische Festsetzung oder Darstellung, sondern nur "die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch". Die Auffassung, das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB betreffe alle Festsetzungen, die eine Bebauung ermöglichten, lasse sich mit dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht vereinbaren. Eine so weitgehende Auslegung der Vorschrift widerspräche zudem der Ausnahmeregelung in § 78 Abs. 2 WHG, die in ihrer Nr. 1 auf anderweitige Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung abstellt. Denn nicht in jeder Form einer Bebauung etwa durch ein einzelnes Gebäude kann bereits eine "Siedlungsentwicklung" gesehen werden.

Zudem kann nach Auffassung des VGH der Begriff "Baugebiete" auch nicht auf die die Baugebiete im Sinne des § 1 Abs. 2 BauNVO begrenzt werden. Denn in den Anwendungsbereich des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG seien auch sonstige Satzungen nach dem BauGB eingbezogen worden, zu denen außer den Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB auch Außenbereichssatzungennach § 35 Abs. 6 gehören. Mit diesen Satzungen werde zwar ebenfalls die Möglichkeit einer weiteren Bebauung eröffnet, die Festsetzung eines Baugebiets im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO kann jedoch nicht Inhalt einer solchen Satzung sein. 

  

 Ansprechpartnerin: 

inga-schwertner klDr. Inga Schwertner
Fachanwältin für Verwaltungsrecht

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